Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)?

Arbeitnehmer, die in Ihrer Beschäftigung ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von nicht mehr als 538,00 Euro erhalten, gelten als geringfügig entlohnte Beschäftigte, sogenannte Minijobber. In der Sozialversicherung ist dieser Personenkreis versicherungsfrei. Dies bedeutet, dass aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kein Versicherungsschutz für die betroffenen Arbeitnehmer besteht.

Wichtig: Überschreitet das monatliche Arbeitsentgelt unvorhergesehen die Geringfügigkeitsgrenze, bleibt der Status der geringfügigen Beschäftigung bestehen. Allerdings darf diese Überschreitung innerhalb eines Zeitjahres maximal nur in zwei Kalendermonaten vorkommen.

Als nicht geringfügig entlohnte und damit versicherungsfreie Beschäftigung, trotz eines regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts von maximal 538,00 Euro, gilt

  • eine Beschäftigung im Rahmen einer Berufsausbildung,
  • eine Tätigkeit im Jugendfreiwilligendienst und
  • im Bundesfreiwilligendienst.

 

Beiträge

Der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnt Beschäftigten muss unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bzw. gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Die Pauschalbeitragssätze betragen in der Krankenversicherung 13 Prozent und in der Rentenversicherung 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beläuft sich der Beitragsanteil des Arbeitgebers ebenfalls auf 15 Prozent des Arbeitsentgelts.

Arbeitnehmer, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, müssen in der Regel 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts als Eigenanteil aufbringen, also den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent um die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 Prozent aufstocken.

Im Falle der Zahlung von Pauschalbeiträgen oder Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung hat der Arbeitgeber im Übrigen die Möglichkeit, eine Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent zu zahlen.

Neben den Sozialversicherungsbeiträgen werden zusätzlich Umlagen für die Lohnfortzahlungsversicherung und Lohnsteuer fällig. Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer auch zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden und Beiträge entrichten.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung im privaten Haushalt

Als geringfügige Beschäftigung in einem privaten Haushalt sind u.a. Dienstleistungen, wie z. B. Haushaltshilfe, Kinderbetreuung oder Gartenarbeiten anzusehen. Es ist zudem erforderlich, dass ein Mitglied des Privathaushaltes als Arbeitgeber der geringfügig Beschäftigten auftritt.

Bei diesen Tätigkeiten im privaten Haushalt sinkt der pauschale Beitrag zur Renten- und Krankenversicherung auf jeweils 5,0 % des Arbeitsentgelts. Im Falle der Rentenversicherungspflicht beträgt der Arbeitnehmeranteil 13,6 Prozent des Arbeitsentgelts.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Werden mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen (nicht zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen). Überschreiten die Arbeitsentgelte nach dem Zusammenrechnen die monatliche Grenze von 538,00 Euro, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Vielmehr sind die einzelnen Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.

Übt ein Arbeitnehmer neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, bleibt die erste geringfügige Beschäftigung für den Arbeitnehmer von der Sozialversicherungspflicht unberührt.

Weitere Informationen

Für die Meldungen und Beiträge von geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale in 45115 Essen zuständig.

Als Lektüre empfehlen wir Ihnen auch unsere Broschüre, die Sie kostenlos downloaden können.

Weiter Informationen erhalten Sie unter www.minijob-zentrale.de.