Beitragsberechnung Midijob

Zum 01. Juli 2019 wurde die „Gleitzone“ durch den „Übergangsbereich“, dem sogenannten Midijob, ersetzt. Dieser Übergangsbereich betrifft für das Jahr 2024 alle Arbeitnehmer, die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro erhalten.

Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für Beschäftigte im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses.

Wie werden die Beiträge berechnet?

Im Übergangsbereich wird der zu zahlende Sozialversicherungsbeitrag anders berechnet. Während der Arbeitgeber immer seinen vollen Beitrag zu entrichten hat, fällt der Beitrag für die Arbeitnehmer geringer aus und wird erst bei Erreichen der 2.000 Euro-Grenze mit dem des Arbeitgebers gleichgestellt. Ermöglicht wird dies durch ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, das mit einer bestimmten Formel berechnet wird. Diese wird jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) mit einem festgelegten Faktor („Faktor F“) bestimmt. Seit dem 01.01.2024 liegt dieser Faktor bei 0,6846.

Die neue Berechnungsformel lautet damit ab dem 01.01.2024:

0,6846 x 538 + ([2000/(2000-538)] - [538/(2000-538)] x 0,6846) x (Arbeitsentgelt - 538)

Einfachheitshalber ist es auch möglich, eine verkürzte Formel anzuwenden:

1,1160637482 x Arbeitsentgelt – 232,1274965800

Nutzen Sie für Ihre Berechnung auch gerne unseren Rechner für den Übergangsbereich. 

Berechnung der Beitragsanteile des Arbeitnehmers

Um den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu ermitteln, sind die beitragspflichtigen Einnahmen anhand folgender Formel zu ermitteln:

(2000/(2000-538)) x (Arbeitsentgelt - 538)

Die gekürzte Formel lautet: 1,3679890560 x Arbeitsentgelt – 735,9781121751

Berechnungsbeispiel (nur Rentenversicherung) für 2024:

Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Entgelt von 750 Euro.

  1. Es ist der Gesamtbeitrag aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme zu berechnen:

           1,1160637482 x 750 – 232,1274965800 = 604,92 Euro

           Rentenversicherung: 112,52 Euro (604,92 x 9,3 % = 56,26 x 2 = 112,52)

  1. Anschließend wird der Arbeitnehmeranteil aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme ermittelt:

            1,3679890560 x 750 - 735,9781121751 = 290,01 Euro

            Arbeitnehmeranteil: 26,97 Euro (290,01 x 9,3 %)

  1.  Als letzter Schritt erfolgt die Berechnung des Arbeitgeberanteils (Gesamtbeitrag   abzüglich Arbeitnehmeranteil):

            Arbeitgeberanteil: 85,55 Euro (112,52 – 26,97)

Wie werden die Meldungen abgegeben?

Mit der Änderung zum 01. Juli 2019 wurde in den Meldungen zur Sozialversicherung das Kennzeichen „Gleitzone“ in „Midijob“ geändert.

Bei der von Ihnen abzusetzenden Meldung füllen Sie das Feld „Entgelt im Übergangsbereich“ mit folgenden zur Auswahl stehenden Kennziffern aus:

  • 0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV (mehr als 2.000 Euro/Monat)
  • 1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV
  • 2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV

Bei der Übermittlung des Arbeitsentgelts in der Meldung ist für die Zweige zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Feld „Beitragspflichtiges Entgelt“ das reduzierte Arbeitsentgelt anzugeben. Im zusätzlichen Feld „Entgelt Rentenberechnung“ wird das tatsächliche Bruttoentgelt erfasst, da den Arbeitnehmern dieses Entgelt für die spätere Rente angerechnet wird.

Haben Sie weitere Fragen zum Übergangsbereich? Dann rufen Sie uns an unter 0800 255 3002-892 oder schreiben uns eine E-Mail an info@service.mobil-krankenkasse.de. Wir sind gern für Sie da.