Welche Arten von Praktika im Studium gibt es?

Im Rahmen Deines Studiums bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, ein Praktikum durchzuführen. Es gibt das Zwischenpraktikum sowie das Vor- und Nachpraktikum. Für Deinen Krankenversicherungsschutz ist es außerdem wichtig, ob es sich um ein freiwilliges oder ein Pflichtpraktikum handelt und ob Du dafür Entgelt erhältst oder nicht. Auf diesen Seiten erhältst Du eine Übersicht zu den einzelnen Praktika.

Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ohne Entgelt

Du bist bereits Mitglied in der Krankenversicherung der Studierenden (KVdS) oder über ein Elternteil familienversichert? Dann musst Du nichts weiter tun und es bleibt für Dich alles so, wie es ist.

Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit Entgelt

Wenn Du schon als Student bzw. Studentin über die studentische Krankenversicherung (KVdS) versichert bist, ändert sich für Dich nichts. Dein Versicherungsschutz bleibt erhalten.

Bist Du noch über ein Elternteil familienversichert, hängt Dein weiterer Versicherungsschutz davon ab, wie viel Entgelt Du für das Praktikum erhältst. Liegt Dein regelmäßiges Gesamteinkommen - zum Beispiel aus einer selbstständigen Tätigkeit, Zins- oder Mieteinnahmen - monatlich unter 505,00 Euro, bleibt die beitragsfreie Familienversicherung für Dich bestehen. Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung darfst Du maximal 538,00 Euro monatlich verdienen.

Hast Du ein höheres Gesamteinkommen, endet die Familienversicherung. Du hast aber dann die Möglichkeit, Dich zum Studierendentarif in der KVdS zu versichern. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibst Du, trotz Deines Einkommens, versicherungsfrei.

Gut zu wissen: Zum Gesamteinkommen zählt nicht die finanzielle Unterstützung Deiner Eltern oder das Geld aus dem BAföG.

Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum ohne Entgelt

Solange Du familienversichert bist, tritt auch keine Veränderung für Dich ein. Hast Du allerdings keinen Anspruch (mehr) auf die Familienversicherung, kannst Du als Praktikant oder Praktikantin bis zu Deinem 30. Geburtstag zum Studierendentarif versichert werden.

Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum mit Entgelt

Bekommst Du für ein vorgeschriebenes Praktikum ein Arbeitsentgelt, bist Du als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin zu versichern und musst daher auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen. Diese Beiträge behält der Arbeitgeber von Deinem Gehalt ein und führt sie direkt ab. Selbst wenn Du in einem Praktikum nur bis zu 538,00 Euro im Monat verdienst, giltst Du als versicherungspflichtig beschäftigt.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt hier nicht vor, da das Praktikum als betriebliche Ausbildung angesehen wird. Solltest Du bisher familienversichert sein, endet diese Versicherung mit dem Beginn des Praktikums.

Freiwilliges Zwischenpraktikum ohne Entgelt

Du erhältst für ein freiwilliges Praktikum während Deines Studiums kein Entgelt? In diesem Fall bleibt Dein bisheriges Versicherungsverhältnis bestehen, also entweder über die Familienversicherung oder die studentische Krankenversicherung.

Freiwilliges Zwischenpraktikum mit Entgelt

Bekommst Du ein Gehalt von maximal 538,00 Euro monatlich, ändert sich an Deiner bisherigen Versicherung nichts.

Bist Du familienversichert, bleibst Du es weiterhin, wenn Dein regelmäßiges Gesamteinkommen - z.B. aus einer selbstständigen Tätigkeit, Zins- oder Mieteinnahmen - monatlich unter 505,00 Euro liegt. Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung beträgt die maximale Höhe des Gesamteinkommens 538,00 Euro im Monat (Geringfügigkeitsgrenze).

Eine eventuelle finanzielle Unterstützung Deiner Eltern oder das Geld aus dem BAföG wird hierbei nicht berücksichtigt. Hast Du ein höheres Gesamteinkommen, endet die Familienversicherung. Du hast aber dann die Möglichkeit, Dich zum Studierendentarif in der studentischen Krankenversicherung (KVdS) zu versichern.

Sofern Du in der studentischen Krankenversicherung versichert bist und in einem Praktikum während Deines Studiums mehr als 538,00 Euro im Monat verdienst, gilt es als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und für Dich besteht grundsätzlich Versicherungs- und damit auch Beitragspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Allerdings ist in diesem Fall zu prüfen, ob Du auch als Werkstudent bzw. Werkstudentin anzusehen bist und damit die KVdS weiterhin bestehen kann.

Diesen Beschäftigungsarten kannst Du nachgehen, ohne Deine Mitgliedschaft in der KVdS zu riskieren:

  • Minijob - Du darfst bis zu 538,00 Euro im Monat verdienen, unabhängig von Deiner Arbeitszeit.
  • Kurzfristige Beschäftigung – Wenn Deine Beschäftigung höchstens auf drei Monate oder alternativ 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist, bleibst Du - ganz gleich, wie viel Du verdienst - Mitglied in der KVdS.
  • Werkstudierende – In diesem Fall ist es auch nicht wichtig, was Du verdienst, sondern wie lange Du arbeitest:

Als Grundsatz gilt: Nicht mehr als 20 Stunden/Woche arbeiten.

Aber: Fällt Deine Arbeitszeit an Wochenenden, in Abend- oder Nachtstunden an oder auf die vorlesungsfreien Zeiten, kannst Du auch mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Diese Beschäftigungen müssen jedoch von Beginn an bereits befristet sein. Wichtig ist, dass es in einem Jahr an nicht mehr als 26 Wochen vorkommen darf.  

Dies gilt auch dann, wenn Du mehrere Jobs hast, in denen Du insgesamt mehr als 20 Stunden/Woche beschäftigt bist.

Aus dem Arbeitsentgelt zahlst Du in diesen Fällen keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für Beschäftigungen als Werkstudent oder Werkstudentin besteht jedoch grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, auch für einen Minijob. Die Beiträge behält Dein Arbeitgeber von dem Gehalt ein und führt sie direkt ab.

Freiwilliges Vor- und Nachpraktikum ohne Entgelt

Ohne Arbeitsentgelt kannst Du über das Praktikum nicht versichert werden. Es bleibt bei Deinem aktuell bestehenden Versicherungsschutz, wie z.B. der Familienversicherung oder freiwilligen Versicherung.

Freiwilliges Vor- und Nachpraktikum mit Entgelt

Beträgt der Verdienst im Praktikum nicht mehr als 538,00 Euro im Monat (geringfügige Beschäftigung), besteht Dein bisheriger Versicherungsschutz fort.

Erzielst Du allerdings ein monatliches Entgelt von über 538,00 Euro bedeutet dies, dass Du in einem abhängigen und damit versicherungs- und auch beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehst. In diesem Fall bist Du als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin zu versichern.

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Aktualisiert am

Autor: Mobil Krankenkasse