Sie sind als Selbstständiger in Deutschland tätig und haben nun einen Auftrag angenommen, für den Sie vorübergehend (maximal 24 Monate) innerhalb der EU, in einem EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich arbeiten werden?

Entscheidend dafür, welche Rechtsvorschriften in der Sozialversicherung für Sie als selbstständig tätige Person in einem solchen Fall gelten, ist in erster Linie der Ort, an dem Sie Ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben. Dies gilt unabhängig von Ihrem Wohnort oder Firmensitz.

Allerdings gibt es eine Sonderreglung für Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausüben: „Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet“ (Art. 12 Abs. 2 VO (EG) 883/04). Diese Regelung gilt auch für eine in einem EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ausgeübte Tätigkeit.

In diesem Fall benötigen Sie die Entsendebescheinigung A1 als Nachweis gegenüber den ausländischen Behörden, dass Sie weiterhin in Deutschland sozialversichert sind und es nicht zu einer Doppelversicherung im Ausland führt. Ohne diesen Nachweis kann es unter Umständen auch zu einer Strafe sowie einem Tätigkeitsverbot im ausländischen Staat kommen.

Daher beantragen Sie in jedem Fall bei jeder Tätigkeit im oben genannten Ausland den A1, auch wenn die Arbeit nur einzelne oder wenige Tage dauern sollte.

Nähere Informationen zur Entsendung finden Sie auf der Website der DVKA.

Wichtig: Meldungen zur Abgabe eines A1 Antrags für Selbstständige können nur noch bis zum 15.01.2024 aus sv.net übermittelt werden. Die Rückmeldungen dazu können mittels sv.net bis spätestens 29.02.2024 abgerufen werden.

Um den Vordruck A1 zu beantragen müssen Sie sich vorab im SV-Meldeportal registrieren, sofern Sie dies noch nicht gemacht haben. Hierfür ist von Ihnen eine Bund-ID zu beantragen um sich damit für die Nutzung der A1-Verfahren am SV-Meldeportal registrieren zu können.

Alternative Registrierung mit BundID

Ab Januar 2024 kann die BundID zur Registrierung und Anmeldung am SV-Meldeportal genutzt werden. Die BundID bietet Privatpersonen ein zentrales BundID-Konto zur Identifizierung für alle ihre Online-Anträge. 

Das BundID-Konto kann alternativ mittels Benutzername & Passwort, Online-Ausweis, ELSTER-Privatzertifikat oder einer europäischen ID eingerichtet werden. Bei einer Registrierung mit Benutzername & Passwort sind allerdings für Anwender ausschließlich nur die A1-Formulare verfügbar.

Die Registrierung für Selbstständige ist auch über die BundID möglich. In diesem Fall ist die Registrierung kostenlos

Ergänzende Informationen können über die Webpräsenz BundID abgerufen werden.

Beantragung des A1

Sobald Sie Ihre Registrierung abgeschlossen haben, können Sie den Antrag A1 für Selbstständige ausfüllen. Damit Ihr Antrag bei der Mobil Krankenkasse eingeht, geben Sie dort bitte unsere Betriebsnummer 15517302 als Empfänger an. Weitere Informationen zum SV-Meldeportal, wie z.B. zur Registrierung oder die technischen Voraussetzungen, erhalten Sie über den Link unten auf dieser Seite.

Wir prüfen nach Erhalt Ihres Antrags, ob während Ihrer vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Sind alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie online über das SV-Meldeportal die Bescheinigung A1.

Haben Sie oder Ihr Steuerberater in der Vergangenheit bereits ein Lohnprogramm genutzt oder Sozialversicherungsmeldungen über ein anderes Programm als dem SV-Meldeportal (z.B. DATEV) gemeldet, wird der bewilligte A1 an dieses Programm oder Ihren Steuerberater zurückgemeldet, auch wenn die Beantragung über das SV-Meldeportal erfolgt ist.

Ausnahmevereinbarung: In manchen Fällen, wie z.B. die Überschreitung der 24-Monats-Regel bei einer Entsendung, ist von Ihnen eine Ausnahmevereinbarung zu beantragen, damit für Sie nicht die Rechtsvorschriften des ausländischen Staates, sondern weiterhin die deutschen Vorschriften der Sozialversicherung gelten.

Diese Ausnahmevereinbarung kann nur zwischen den zuständigen Stellen der betroffenen Staaten entschieden werden. Für Deutschland ist es die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA), welche mit den Trägern der jeweils betroffenen Länder die Ausnahmevereinbarung trifft.

Der Antrag für eine solche Vereinbarung ist von Ihnen nicht über sv.net sondern direkt bei der DVKA zu stellen. Auf dieser Seite finden Sie alle weiteren wichtigen Informationen zum Thema Ausnahmevereinbarung.

 

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Aktualisiert am

Autor: Mobil Krankenkasse