Beiträge

Der Beitragssatz setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der allgemeine Beitragssatz ist vom Gesetzgeber festgelegt und beträgt 14,6 %. Da dieser Beitragssatz nicht ausreicht, um die Kosten der gesetzlichen Krankenkassen zu decken, wird von den Krankenkassen ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben. Die Höhe dieses Zusatzbeitrages variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse und muss jeweils von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Aufsichtsbehörde der Mobil Krankenkasse ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Der Zusatzbeitrag wird von jeder Kasse individuell festgelegt und ist zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) oder ermäßigten Beitragssatz (14,0 %) bei Beschäftigten jeweils zur Hälfte von den Versicherten und ihren Arbeitgebern zu tragen.

Anders als sein Name vermuten lässt, stellt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nicht den Durchschnitt der von den Kassen erhobenen Zusatzbeiträge dar, sondern beschreibt den durchschnittlichen Finanzbedarf der Kassen über den allgemeinen Beitragssatz hinaus. Er wird jeweils zum 1. November vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bekannt gegeben und gilt für das gesamte folgende Kalenderjahr. Grundlage hierfür bilden Schätzungen eines Expertengremiums, dem sogenannten GKV-Schätzerkreis, über die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen, die Einnahmen des Gesundheitsfonds und die Versichertenentwicklung für das folgende Kalenderjahr. Für das Jahr 2023 beträgt der vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegebene Beitrag 1,6 %.

Der Verwaltungsrat der Mobil Krankenkasse hat in seiner Sitzung am 06.12.2022 entschieden, dass ab dem 01.01.2023 der neue Zusatzbeitragssatz 1,49 % beträgt. 

Damit ist der Zusatzbeitrag der Mobil Krankenkasse gegenüber dem gesetzlich festgelegten durchschnittlichen GKV-Zusatzbeitragssatz 2023 weiterhin unterdurchschnittlich und unser Beitragssatzvorteil erhöht sich auf 0,11 Beitragssatzpunkte. Mit dieser Kontinuität werden wir unserer Strategie gerecht, den Versicherten ein verlässlicher Gesundheitspartner zu sein und umfassende Leistungen zu einem attraktiven Beitragssatz anzubieten.

 

Für alle Mitglieder, die ihre Beiträge ganz oder teilweise selbst zahlen, z. B. Arbeitnehmer oder Selbstständige gilt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (1,49 % bei der Mobil Krankenkasse).

Der vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,6 % gilt hingegen für Mitglieder, deren Beiträge von Dritten gezahlt werden, beispielsweise:

  • Bezieher vom Bürgergeld

  • Auszubildende, deren Arbeitsentgelt monatlich unter 325,00 Euro liegt (Geringverdiener)

  • Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren oder am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen

  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Behinderte Menschen, die in Werkstätten tätig sind

  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe

Die fälligen Beiträge werden vom Träger direkt an die Krankenkasse überwiesen.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern wird der Zusatzbeitrag aus der Rente vom zuständigen Rentenversicherungsträger einbehalten und zusammen mit den übrigen Krankenversicherungsbeiträgen abgeführt. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes wirken sich aufgrund ausdrücklicher Regelung jedoch erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus.

Erhöht zum Beispiel eine Krankenkasse zum 01.01.2023 ihren Zusatzbeitrag, würde der neue Zusatzbeitragssatz erstmals zum 01.03.2023 gelten.

Für Versicherte, die sowohl eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung als auch Einkünfte aus Versorgungsbezügen erhalten, gilt: Im Rahmen des Zahlstellenverfahrens werden sowohl die gesetzlichen Beiträge aus den Versorgungsbezügen einbehalten als auch der Zusatzbeitrag. Soweit die Beiträge bei Versicherungspflichtigen bisher von der Zahlstelle an die Krankenkasse abgeführt wurden, ist der Zusatzbeitrag ebenfalls zu zahlen. Veränderungen wirken sich auch hier erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus.

Ja. Jeder Arbeitnehmer kann seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als "Sonderausgaben" voll von der Steuer absetzen, egal ob gesetzlich oder privat versichert. Dazu gehören auch die Zusatzbeiträge.

Beziehen Sie Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld, zahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sie müssen sich nicht um eine gesonderte Beitragsabführung kümmern. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, für Bezieher des Bürgergeldes der durchschnittliche Zusatzbeitrag maßgebend (derzeit jeweils 1,6 %).

Sind Sie pflichtversicherter Arbeitnehmer, dann behält Ihr Arbeitgeber den Zusatzbeitrag ein und führt diesen zusammen mit Ihren übrigen Krankenversicherungsbeiträgen ab. Sie müssen sich also nicht um eine gesonderte Beitragsabführung kümmern.

Wenn Sie Ihre Beiträge direkt an uns zahlen, beispielsweise im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft (Selbstzahler), erhalten Sie einen gesonderten Beitragsbescheid.

Sind Sie versicherungspflichtiger Student oder Praktikant, dann beläuft sich der Beitragssatz auf 10,22 %. Der Zusatzbeitragssatz beträgt ebenfalls 1,49 %. Sie erhalten einen gesonderten Beitragsbescheid über die Höhe Ihrer Beiträge.

Familienversicherung

Eine Familienversicherung ist eine Krankenversicherung für Ihre engste Familie und für Sie kostenfrei.

Die Mobil Krankenkasse Familienversicherung bezahlt ärztliche Behandlungen und bietet Ihnen zahlreiche kostenlose Zusatzleistungen wie erweiterte Früherkennungs- und Vorsorgeangebote.

Grundsätzlich sind alle gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, jährlich zu prüfen, ob die gemeldeten Familienangehörigen weiterhin versichert werden können.

Auch wenn Sie oder Ihre familienversicherten Angehörigen heute anderweitig versichert sind, benötigen wir diese Angaben. Bitte senden Sie uns den Bogen deshalb immer sorgfältig ausgefüllt und zeitnah zurück.

Ihren Antrag auf Familienversicherung können Sie ganz einfach online hochladen oder uns per Post senden.

Laden Sie von unserer Website einfach das Antragsformular herunter, füllen Sie es aus und unterschreiben Sie es. Anschließend senden Sie den ausgefüllten Antrag direkt an uns. Nutzen Sie für den Versand einfach unser Kontaktformular.

Antrag Familienversicherung

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!

Wenn Sie selbst bei der Mobil Krankenkasse versichert sind, können Sie grundsätzlich folgende Angehörige beitragsfrei mitversichern:
 

  • Ihre/n Ehepartner/in oder Ihre/n eingetragene/n Lebenspartner/in
  • leibliche und adoptierte Kinder bis zu bestimmten Altersgrenzen
  • Kinder familienversicherter Kinder
  • Stiefkinder und Enkel, für deren Lebensunterhalt Sie überwiegend sorgen
  • Pflegekinder

Weitere Voraussetzungen finden Sie auf unserer Seite zur Familienversicherung.

Nach dem Schulabschluss beginnt für Ihr Kind ein neuer Lebensabschnitt. Die Schule ist geschafft, ein Ausbildungs- oder Studienplatz ist gefunden und ihr Kind verdient vielleicht das erste Geld.

Auch in dieser Zeit möchten wir als Mobil Krankenkasse als kompetenter Ansprechpartner für Sie und Ihr Kind da sein und Sie rechtzeitig zu unseren Vorteilen beraten. Aus diesem Grund erfragen wir die Angaben zum möglichen Ende des Schulbesuchs. Das sich in der Zwischenzeit vieles bei den jungen Menschen ändern kann, wissen wir selber. Trifft dies auch bei Ihnen zu, teilen Sie uns dies gerne per Mail an info@service.mobil-krankenkasse.de mit

Heilmittel

Bei Verordnungen hat der Arzt die Heilmittel-Richtlinie anzuwenden. Diese wurde zum 01.01.2021 grundlegend überarbeitet. Bis zum 31.12.2020 konnten „Verordnungen außerhalb des Regelfalls“ für die Dauer von 12 Wochen ausgestellt werden, bei einer Frequenz von 2 x wöchentlich also bis zu 24 Einheiten. Der so genannte „Regelfall“ wurde bei der Überarbeitung abgeschafft. Dadurch wurde vieles für die Ärzte und Behandler unkomplizierter. Ein Nachteil für Sie: Es gelten jetzt für die gesamte Dauer der Behandlung die Höchstmengen je Verordnung von 6 Einheiten in der Physiotherapie.

Heilmittel dienen in erster Linie als „Hilfe zur Selbsthilfe“. Daher können Massagen nur kurzfristig bei ganz akuten Beschwerden verordnet werden. Es sind je Behandlungsfall insgesamt maximal zwölf Massagen verordnungsfähig.

kieferorthopädische Behandlung

Bei Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, können wir die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung ausschließlich dann übernehmen, wenn schwere Kieferanomalien vorliegen. Dazu zählen:

  • angeborene Missbildungen des Gesichts und der Kiefer
  • skelettale Dysgnathien
  • verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen

In der aktiven Phase der kieferorthopädischen Behandlung reguliert der Arzt die Kiefer- und Zahnfehlstellungen: Er bewegt die Kiefer in die richtige Stellung zueinander und platziert schiefe Zähne korrekt.

Die passive Phase wird auch Retentionszeit genannt. Hier wird das erreichte Behandlungsergebnis stabilisiert und der langfristige Behandlungserfolg gesichert. Durch die aktiven Maßnahmen gelockerte Zähne werden fixiert, damit sie sich an der korrekten Stelle im Kiefer festigen. Ohne eine ausreichende Retentionszeit würden sich die Zähne schon nach kurzer Zeit wieder verschieben.

Während der Retentionszeit haben Sie noch den vollen Leistungsanspruch gegenüber der Mobil Krankenkasse. Das heißt: Im gesetzlich vorgesehenen Rahmen bis maximal zwei Jahre nach Ende der aktiven Behandlungsphase übernehmen wir die Kosten für die Herstellung oder Reparatur notwendiger Behandlungs- oder Retentionsgeräte. Im Normalfall umfasst dies das 13. bis 20. Behandlungsquartal.

Sobald der Zahnarzt oder Kieferorthopäde gegenüber der Krankenkasse schriftlich ein vorzeitiges Ende der Retentionszeit erklärt, enden auch Ihre Leistungsansprüche.

Drängen Sie deshalb den Arzt bitte nicht zu einer vorzeitigen Abschlussbescheinigung, um eine frühere Erstattung der geleisteten Eigenanteile zu erreichen. Alle eventuell weiteren notwendigen Maßnahmen zahlen Sie dann aus eigener Tasche.

Wenn Sie während der kieferorthopädischen Behandlung die Kasse wechseln, endet der Anspruch auf Leistungen mit dem Ende der Versicherung. Die neue Krankenkasse übernimmt die Kosten für die weitere Behandlung.

Den Eigenanteil von 20 % bzw. 10 % erstattet jeweils diejenige Kasse, bei der der Patient bei Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung versichert ist. Wenn Sie von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenkasse wechseln oder Kostenerstattung gewählt haben, gelten Sonderregelungen. Bitte rufen Sie uns gerne an, wenn Sie hierzu Fragen haben.

Wir unter­stützen Sie und Ihr Kind mit verschiede­nen Hilfsmitteln, die das Tragen einer Zahnspange erleichtern, sowie einem kostenlo­sen Beratungsgespräch.

Kieferorthopädische Behandlungen bei Kindern

Beim Vorliegen einer KIG E 3/E 4 werden die Kosten für einen festsitzenden, geklebten Retainer im Unterkiefer-Frontzahnbereich von uns übernommen.

Ein Wechsel ist nur in dringend notwendigen Ausnahmen möglich. Sollten Sie während einer laufenden Behandlung den Kieferorthopäden wechseln wollen, rufen Sie uns bitte dazu an. Wir beraten Sie gern.

Damit wir Ihnen die Eigenanteile zur kieferorthopädischen Behandlung zurückzahlen können, benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Das ausgefüllte und unterschriebene Formular
  • Alle Eigenanteilsrechnungen
  • Die Abschlussbescheinigung Ihres Kieferorthopäden über den erfolgreichen Abschluss der Behandlung

Damit wir Ihnen den Eigenanteil erstatten können, senden Sie uns diese Unterlagen bitte an unsere Postanschrift.

In unserer Übersicht haben wir Ihnen die häufigsten Zusatzleistungen zusammengestellt.

Übersicht Zusatzleistungen

Kostenerstattung

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden nur in bestimmten Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen übernommen.

Fahrkostenerstattung

Ja, die Kosten für Ihre Rettungsfahrt zum Krankenhaus übernehmen wir. Sie brauchen lediglich eine gesetzliche Zuzahlung pro Fahrt von 10 % des Preises zu entrichten (mind. 5 Euro, max. 10 Euro).

Ja, die Mobil Krankenkasse übernimmt zum Beispiel bei zahlreichen Beschwerden die Kosten für eine homöopathische Behandlung. Bitte beachten Sie: Voraussetzung für  die Kostenerstattung ist, dass die Behandlung von einem niedergelassenen Arzt für Homöopathie durchgeführt wird. Teilnehmende Ärzte finden Sie in unserer Arztsuche.

Auch Akupunktur gehört zu den alternativen Heilmethoden, für die wir bei verschiedenen Krankheitsbildern die Kosten erstatten.

Im Zuge unseres Bonusprogramms fitforcash können Sie sich über Ihr Aktiv-Konto noch viele weitere Leistungen aus dem Bereich der Alternativmedizin erstatten lassen.

Zusätzlich erstatten wir Ihnen die Kosten für alternative Arzneimittel der Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie bis zu 50,00 Euro je Kalenderjahr. Mehr dazu finden Sie hier.

Krankenhausbehandlung

Entstehen Ihnen Fahrkosten im Zusammenhang mit voll- und teilstationären Leistungen der Krankenkasse, so übernehmen wir diese Kosten zum nächsterreichbaren Krankenhaus oder zur nächsterreichbaren Klinik. Sie brauchen lediglich eine gesetzliche Zuzahlung pro Fahrt von 10 % des Preises zu entrichten (mind. 5 Euro, max. 10 Euro).

Fahrkostenerstattung

Nein, grundsätzlich nicht. Aber es gibt ein paar Ausnahmen. Bestimmte planbare Leistungen im Krankenhaus müssen vom Versicherten beantragt und durch die Krankenkasse vorab bewilligt werden (z. B. Abgrenzung zu kosmetischen Brustoperationen, Rehabilitation). Bitte reichen Sie in diesen Fällen einen persönlich unterschriebenen Antrag ein - das ist für das Antragsprocedere wichtig.

Kontakt zur Mobil Krankenkasse

Wenden Sie sich im Zweifelsfall gerne an uns.

Mitgliedschaft

 

Änderungen Ihrer persönlichen Daten benötigen wir immer schriftlich und mit Ihrer Unterschrift. Ihre Adressänderung können Sie uns gerne formlos oder mit dem für Sie bereitgestellten Formular per Post oder E-Mail zusenden. Für eine Namensänderung benötigen wir die Kopie einer standesamtlichen Urkunde. Die Urkunde können Sie uns ebenfalls per Post oder per E-Mail zusenden. Ihre Änderungen dürfen wir aus datenschutzrechtlichen Gründen nur bei einer authentifizierten E-Mail Adresse vornehmen. Ihre E-Mail Adresse ist noch nicht authentifiziert? Dann rufen Sie uns bitte unter 0800 255 0800 an, damit wir Ihre E-Mail Adresse authentifizieren können und Ihre Adressänderung übernehmen dürfen.

Sie können Ihre Änderungsmitteilung natürlich auch bequem über unser Kontaktformular hochladen und an uns senden.

Halten Sie Ihre Gesundheitskarte bitte bereit.

Mit der Service-App geht´s einfacher! Mit unserer App sind Sie automatisch ein authentifizierter Nutzer und Sie können noch weitere Serivces ganz einfach bequem ohne Unterschrift nutzen. Melden Sie sich doch gleich an.

Hier geht´s zur App.

Änderungen Ihrer persönlichen Daten benötigen wir immer schriftlich und mit Ihrer Unterschrift. Ihre neue Bankverbindung können Sie uns gerne formlos oder mit dem für Sie bereitgestellten Formular per Post oder E-Mail zusenden. Ihre Änderungen dürfen wir aus datenschutzrechtlichen Gründen nur bei einer authentifizierten E-Mail Adresse vornehmen. Ihre E-Mail Adresse ist noch nicht authentifiziert? Dann rufen Sie uns bitte unter 0800 255 0800 an, damit wir Ihre E-Mail Adresse authentifizieren können und Ihre neue Bankverbindung übernehmen dürfen.

Halten Sie Ihre Gesundheitskarte bitte bereit.

Sie können Ihre Änderungsmitteilung natürlich auch bequem über unser Kontaktformular hochladen und an uns senden.

Bankverbindung mitteilen

Senden Sie über unser Kontaktformular alle wichtigen Unterlagen und Anträge bequem zu uns. Alternativ nutzen Sie einfach unsere Service-App mit vielen nützlichen Anwendungen.

Um schnell und unkompliziert eine Mitgliedsbescheinigung anzufordern, füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus oder rufen Sie unsere kostenfreie Service-Hotline an: 0800 255 0800

Bescheinigung über unsere Serivce-App

Nutzen Sie alternativ einfach unsere Serivce-App und fordern Sie Ihre Mitgliedsbescheinigung einfach direkt online an.

Grundsätzlich sind Sie direkt im Anschluss an Ihre bisherige Versicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft weiterhin abgesichert. Dabei ist es nicht wichtig, ob sie vorher pflicht- oder familienversichert waren. Informieren Sie uns bitte, sobald Sie sich selbstständig machen. Wir senden Ihnen dann umgehend einen Fragebogen zu Ihren Einkommensverhältnissen zu und kümmern uns um den Rest.

 

Mehr zur Versicherung für Selbstständige

Wenn Sie sich selbstständig machen, übersenden wir Ihnen einen Fragebogen zu Ihren Einkommensverhältnissen. Bitte teilen Sie uns den Sachverhalt darauf mit und schätzen Sie die Höhe Ihres Arbeitseinkommens. Auf dieser Basis werden Ihre Beiträge unter Vorbehalt berechnet.

Sobald Sie den ersten Steuerbescheid erhalten und in Kopie vorgelegt haben, prüfen wir die Beitragseinstufung rückwirkend. Ergibt sich ein höheres Arbeitseinkommen, werden Beiträge nachträglich erhoben. Ergibt sich ein niedrigeres Arbeitseinkommen, werden Ihnen zu viel gezahlte Beiträge erstattet, sofern Sie nicht bereits den Mindestbeitrag gezahlt haben.

Die Prüfung erfolgt nur für das Kalenderjahr, auf das sich der Steuerbescheid bezieht. Für die darauf folgenden Kalenderjahre verbleibt es bis zur Vorlage des jeweiligen Steuerbescheids bei einer Einstufung unter Vorbehalt.

Die gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung der Beiträge im Rahmen einer freiwilligen Versicherung sind umfassend. Maßgebliche Faktoren sind Art und Höhe der Einnahmen sowie die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis. Eine generelle Aussage zur Beitragshöhe, die für alle Personen zutrifft, kann nicht gemacht werden. Deshalb haben wir für Sie Informationsblätter zu verschiedenen Personenkreisen zusammengestellt, die Sie selbst herunterladen können. Darin sind alle Informationen enthalten.

Freiwillige Krankenversicherung

Die Beiträge für die freiwillige Versicherung sind jeweils zum 15. des Folgemonats fällig.

Bitte erteilen Sie uns hierzu einfach ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung). Einen entsprechenden Vordruck senden wir Ihnen zu Beginn Ihrer freiwilligen Versicherung zusammen mit der Beitrittserklärung zu. Außerdem erhalten Sie den Vordruck in der Regel zusammen mit jedem folgenden Beitragsbescheid. Alternativ können Sie den Vordruck auch jederzeit selbst herunterladen.

Berücksichtigt werden grundsätzlich nur wirklich gezahlte bzw. ausgezahlte Beträge. Folgende Beträge werden an das Finanzamt übermittelt:

  • geleistete Beiträge für die Krankenversicherung
  • erstattete Beiträge für die Krankenversicherung sowie die Auszahlungen aus Bonusprogrammen und Wahltarifen
  • Beiträge für die Pflegeversicherung, die geleistet oder erstattet wurden

Die Beiträge mit und ohne Krankengeldanspruch müssen dem Finanzamt getrennt gemeldet werden. Das liegt daran, dass steuerrechtlich nur die Beiträge für eine Basisabsicherung berücksichtigt werden. Ein Krankengeldanspruch ist darin nicht enthalten. Das Finanzamt nimmt bei Beiträgen mit Krankengeldanspruch eine Kürzung von vier Prozent vor.

Der Beitragssatz setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der allgemeine Beitragssatz ist vom Gesetzgeber festgelegt und beträgt 14,6 %. Da dieser Beitragssatz nicht ausreicht, um die Kosten der gesetzlichen Krankenkassen zu decken, wird von den Krankenkassen ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben. Die Höhe dieses Zusatzbeitrages variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse und muss jeweils von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Aufsichtsbehörde der Mobil Krankenkasse ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Schwangerschaft

Die Mobil Krankenkasse bietet Ihnen zusätzlich zum gesetzlichen Leistungspaket während der Schwangerschaft noch eine Vielzahl zusätzlicher Leistungen an:

  • Schwangerenbetreuung: Wir begleiten Sie mit Rat und Tat durch die aufregende Zeit
  • pH Selbsttest: Mit diesem können Sie Scheideninfektionen frühzeitig erkennen und behandeln lassen und so das Risiko einer Frühgeburt verringern
  • Hebammenberatung: Für all die Fragen rund um Schwangerschaft- und Mutterschaft zahlt die Mobil Krankenkasse drei zusätzliche Hebammengespräche
  • Rufbereitschaftspauschale: Die Beleghebamme Ihres Vertrauens soll die Geburt begleiten - damit sie in den letzten Wochen der Schwangerschaft allzeit bereit ist, bezuschussen wir die Rufbereitschaftspauschale mit maximal 250,00 Euro
  • Partnergeburtsvorbereitungskurs: Für den werdenden Vater beteiligen wir uns an den Kosten in Höhe von max. 80 Euro, wenn eine Versicherung bei der Mobil Krankenkasse besteht
  • Baby Care: Wir erstatten Ihnen die Kosten für das Vorsorge und Begleitprogramm für eine gesunde Schwangerschaft
  • Zahnprävention für Schwangere: Wir bieten Ihnen eine professionelle Zahnreinigung über Ihr  Extra-Gesundheitsgeld - 200PLUS (Kostenzuschuss für den Zahnarzt 40,00 Euro) an

Leistungen und Vorteile in der Schwangerschaft

Mit unseren Vorsorgeangeboten und Leistungen in der Schwangerschaft sind Sie und Ihr Nachwuchs bestens versorgt.

Sie erhalten Mutterschaftsgeld, wenn Sie zu Beginn der Schutzfrist selbst Mitglied der Mobil Krankenkasse sind und Anspruch auf Krankengeld haben oder aufgrund der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten.

Sind Sie Arbeitnehmerin, beträgt das Mutterschaftsgeld maximal 13,00 Euro täglich. Die Differenz zu Ihrem Netto-Arbeitsentgelt erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber als Zuschuss. In allen anderen Fällen erhalten Sie das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Mutterschaftsgeld wird für die Zeit der Schutzfrist, also 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten nach der Geburt bezahlt. Um Ihren Anspruch zu prüfen, benötigen wir lediglich die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin.

Mutterschaftsgeld

Sport- und Präventionskurse

Ja, die Mobil Krankenkasse fördert Online-Gesundheitskurse (Präventionskurse) in diesen Bereichen:

  • Ernährung
  • Stressmanagement
  • Bewegung
  • Raucherentwöhnung

Alle Kurse entsprechen den Qualitätsstandards. Auf unserer Website finden Sie zu jedem Thema passende Kurse.

Weitere Kurse finden Sie zusätzlich in unserer Kursdatenbank. Wählen Sie dazu in den Suchkriterien die Einstellung „Nur Online-Angebote“.

Kursdatenbank

Ja, die Mobil Krankenkasse fördert Kurse zur Bewegungsförderung, Ernährung, zum Stressmanagement oder zur Raucherentwöhnung, die den Qualitätsstandards der Krankenkassen entsprechen. In der Kursdatenbank finden Sie qualitätsgeprüfte Präventionskurse. Wenn Sie an einem Kurs bei einem anderen Anbieter teilnehmen möchten, dann rufen Sie uns bitte an. Bitte beachten Sie, dass laufende Mitgliedschaften (z. B. in Vereinen) grundsätzlich nicht als Präventionskurs angesehen werden können.

Die Mobil Krankenkasse erstattet Ihnen 100 % der Kursgebühr. Sie erhalten ab dem 01.01.2023 für maximal zwei Kurse bis zu 1.200,00 Euro im Kalenderjahr, wenn Sie an 80 % der Termine teilnehmen. Auf die Höchstgrenze sind auch Gesundheitsreisen, die in der Regel zwei Kursmaßnahmen enthalten, anzurechnen.

Gesundheits­kurse und -reisen

Ihre Gesundheitsvorsorge liegt uns am Herzen. Daher bezuschussen wir Ihre nachhaltige Vorsorge mit bis zu 1.200 Euro

Generell können Sie sich auch selbst einen zertifizierten Kursanbieter für Ihren Online-Ernährungskurs suchen.

Vielleicht sind unsere Gesundheitsreisen oder Online-Kurse das passende Angebot für Sie: Entweder nutzen Sie ein Kompaktangebot im Rahmen einer vier- bis siebentägigen Gesundheitsreise oder Sie planen Ihre Kurseinheiten flexibel an Ihrem Computer.

Gesundheits­reisen

Die Alternative, wenn Sie vor Ort keinen Gesundheitskurs machen können.

Gern veranlassen wir eine Qualitätsprüfung für einen von Ihnen favorisierten Gesundheitskurs. Diese kann allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig vor Kursbeginn mit uns in Verbindung.

Wenn Sie aufgrund Ihrer beruflichen oder familiären Situation keine Möglichkeit haben, regelmäßig an einem mehrwöchigen Gesundheitskurs vor Ort teilzunehmen, ist eine Gesundheitsreise vielleicht das richtige Angebot für Sie. Diese Kompaktkurse finden entweder am Wohnort oder am Urlaubsort statt.

Unsere beiden Partner AKON Aktivkonzept und der Gesundheitsservice bieten Ihnen vielfältige Angebote. Sie können ein Gesundheitsreiseangebot (fitforwell oder DIE AKTIVWOCHE) einmal pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Die in der Gesundheitsreise enthaltenen Kurse (in der Regel zwei pro Gesundheitsreise) werden auf Ihren Höchstanspruch von zwei Gesundheitskursen im Kalenderjahr angerechnet.

Jede Gesundheitsreise ist im Vorfeld bei uns zu beantragen. Für die Erstattung der Kursgebühren reichen Sie bitte im Anschluss eine Quittung über die entrichtete Kursgebühr ein sowie eine Teilnahmebescheinigung, die belegt, dass Sie an mindestens 80 % der Kurstermine teilgenommen haben. Bitte beachten Sie, dass unsere beiden Partner den Kassenanteil direkt mit uns abrechnen.

Gesundheitskurse sollen ihre Teilnehmer dazu motivieren, den eingeschlagenen Weg zur gesunden Lebensweise beizubehalten - sie sind allerdings nicht als Dauerangebot gedacht. Während der Kursveranstaltungen erwerben Sie ausreichende Kenntnisse, um das Erlernte anschließend eigenverantwortlich in Ihren Alltag übernehmen zu können. Aus diesem Grund können und dürfen wir uns an den regelmäßigen Kosten einer Mitgliedschaft im Sportverein oder Fitnessstudio nicht beteiligen.

Ja, das ist problemlos möglich - wir übernehmen die Kosten für bis zu zwei Präventionskurse im Kalenderjahr bis maximal 200,00 Euro.

Nein, das geht leider nicht, denn die Gesundheitsreise beinhaltet bereits zwei Präventionsbausteine. Eine weitere Bezuschussung ist deshalb nicht möglich.

Der Leitfaden Prävention empfiehlt für individuelle Gesundheitskurse ein Mindestalter von 6 Jahren. Jüngere Kinder werden durch den sogenannten Settingansatz in Kindergärten oder Kindertagesstätten erreicht.

In der Kursdatenbank können Sie zusätzliche Suchkriterien wie zum Beispiel die Altersgruppe Kind voreinstellen.

Präventionskurssuche

Wir unterstützen Ihr Kind dabei neue Bewegungs- und Entspannungstechniken auszuprobieren: Bis zu 200,00 Euro im Jahr zahlen wir für qualifizierte Sport- und Gesundheitskurse. Hier kommen Sie direkt zur Kursdatenbank.

Vorsorge und Rehabilitation

Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Hautkrebsscreening besteht ab einem Alter von 35 Jahren und kann alle zwei Jahre in Anspruch genommen werden.

Die Mobil Krankenkasse bietet Ihnen in Ergänzung zu den gesetzlichen Leistungen eine erweiterte Hautkrebsvorsorgeuntersuchung an. Diese kann ab 18 Jahren (ab 35 Jahren im jährlichen Wechsel mit der gesetzlichen Vorsorgeuntersuchung) in Anspruch genommen werden.

Wenn Sie eine Rehabilitation machen möchten, sprechen Sie bitte zunächst mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Besteht die medizinische Notwendigkeit, stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt eine entsprechende Verordnung aus und übermittelt diese an die Krankenkasse. Ein zusätzliches Antragsformular von Ihnen ist nicht erforderlich. Ist Ihre berufliche Leistungsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits eingeschränkt, ist die Rentenversicherung vorrangig für die Durchführung von Rehabilitationsleistungen zuständig. Antragsvordrucke erhalten Sie bei uns oder als Download auf der Homepage der Rentenversicherung

Bitte sprechen Sie zunächst mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt und klären den Bedarf. Besteht die medizinische Notwendigkeit, stellt ihre Ärztin oder Ihr Arzt eine entsprechende Verordnung aus und übermittelt diese an die Krankenkasse.

Die Mobil Krankenkasse kooperiert mit qualitätsgeprüften Mutter-Kind-Vertragseinrichtungen an attraktiven Standorten, die Ihnen zahlreiche Vorteile bieten. Bei der Auswahl der jeweils geeigneten Einrichtung berücksichtigen wir neben medizinischen Erfordernissen und gesetzlichen Vorgaben auch Ihre Wünsche.

Insbesondere in den Sommermonaten und zu Ferienzeiten ist die Nachfrage nach Kurplätzen sehr groß und übersteigt oft die Kapazitäten der Einrichtungen. Gleichzeitig müssen auch die Kurgänge in weniger begehrten Zeiten belegt werden. Bitte bedenken Sie zudem, dass es sich bei der Kur um eine medizinisch-therapeutische Maßnahme handelt, die zeitnah zur ärztlichen Verordnung angetreten werden sollte.

Unsere Mutter-Kind-Kooperationseinrichtungen bieten schulbegleitenden Unterricht. Dieser kann den entgangenen Unterricht am Wohnort nicht komplett ersetzen, Sie können aber zusätzlich unterstützen, indem Sie die Klassen- und Fachlehrer unmittelbar vor Beginn der Maßnahme nach dem Unterrichtsstoff der kommenden Wochen befragen und sich ggf. Unterlagen aushändigen lassen. Wie zu Hause auch können Sie dann in der therapiefreien Zeit mit Ihrem Kind lernen.

Wahltarif cashback

Sie möchten am Wahltarif cashback teilnehmen? Dann laden Sie sich den Antrag gleich runter und füllen ihn aus. Bitte beachten Sie, dass Ihre Teilnahme erst dann gültig ist, wenn wir den Antrag von Ihnen unterschrieben zurückerhalten haben.

Anspruch auf Ihre jährliche Rückzahlung haben Sie jeweils nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Beitritt zum Wahltarif. Die Auszahlung der Rückzahlung erfolgt nach Überprüfung der Abrechnungsdaten des maßgeblichen Kalenderjahres, spätestens im 4. Quartal des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem Leistungen zu Lasten der Mobil Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben.

Folgende Leistungen können Sie weiterhin in Anspruch nehmen, ohne dass dies eine Auswirkung auf Ihre Rückzahlung hat:

  • Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe
  • zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen (Prophylaxe)
  • Schutzimpfungen (auch Reiseschutzimpfungen)
  • medizinische Vorsorgeleistungen mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten
  • Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Gesundheitsuntersuchungen (Gesundheits-Check-up), Krebsfrüherkennung
  • Kinderuntersuchungen (U-Untersuchungen)
  • Leistungen für mitversicherte Kinder unter 18 Jahren berücksichtigen wir ebenfalls nicht.
  • Reiseschutzimpfungen werden im Rahmen der Kostenerstattung bezahlt. Reiseschutzimpfungen gelten als unschädlich für die Prämienauszahlung.
  • Gleiches gilt für Hautkrebsscreening ab 18 Jahre
  • Zahnprävention für Schwangere und Babys sowie zusätzliche U-Untersuchungen.

Sobald Sie darüberhinausgehende Leistungen in Anspruch nehmen, erhalten Sie leider keine Rückzahlung. Das gilt unabhängig davon, ob diese weiteren Leistungen über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet wurden oder (teilweise) bezuschusst worden sind. Diese Regelung betrifft sowohl das teilnehmende Mitglied als auch alle familienversicherten Personen über 18 Jahre.

Auch der Bezug von Kinderkrankengeld (Entgeltersatzleistung) führt zum Erlöschen Ihres Anspruchs auf eine Rückzahlung.

Die gleichzeitige Einschreibung an der Hausarztzentrierten Versorgung ist möglich. Jedoch entfällt für alle teilnehmenden Bundesländer der Anspruch auf die Rückzahlung. Hintergrund ist, dass die teilnehmenden Ärzte hier eine Grundpauschale abrechnen können, ohne dass ein Patientenkontakt stattgefunden hat. Es handelt sich somit um eine prämienschädliche Leistung.

Ausnahme:

Lediglich für die Teilnehmer aus Bayern fällt keine kontaktunabhängige Pauschlae an.

Der Wahltarif cashback kann von allen Mitgliedern abgeschlossen werden, deren Beiträge nicht vollständig von Dritten getragen werden.

Die Rückzahlung beträgt für ein gesamtes Kalenderjahr maximal 600,00 Euro und darf 1/12 der jährlichen selbst gezahlten Beiträge nicht übersteigen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge). Die maximale Rückzahlung wird bei einem Zusatzbeitrag von 1,1 % ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 3.850,00 Euro erreicht.

Zunächst einmal können Sie Ihre Teilnahme am Wahltarif cashback bis zum Beginn der Laufzeit schriftlich widerrufen. Der Tarif endet nach Ablauf der Mindestbindungsfrist von einem Jahr, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
 
Anschließend kann eine Kündigung der Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist von einem Jahr erfolgen, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist von 18 Monaten nach §175 Abs. 4 Satz 1 SGB V.

Ein Wechsel der Krankenkasse ist nur dann möglich, wenn Sie beide Bindungsfristen erfüllen. Mit der Kündigung des Wahltarifs entfällt aber auch der Anspruch auf die Rückzahlung für den laufenden Teilnahmezeitraum.

Ja, auch wenn Sie am Wahltarif cashback teilnehmen, können Sie Ihre Mitgliedschaft bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags außerordentlich kündigen (§ 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V […] "§ 175 Absatz 4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6." […]).

Scheiden Sie aus der Versicherungspflicht aus und die Mitgliedschaft endet zu diesem Tag, weil keine Weiterversicherung beantragt wird, endet auch der Wahltarif.

Versicherte, die während der Tariflaufzeit ihr 18. Lebensjahr vollenden, werden ab diesem Tag (gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 SGB V) in den Tarif integriert.

Leistungen, die die Angehörigen ab diesem Zeitpunkt in Anspruch nehmen, werden bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Rückzahlung berücksichtigt.

Sofern Sie Ihre Teilnahme im Jahresverlauf erklären, wird die Rückzahlung anteilig berechnet. Gleiches gilt im Falle des zeitweiligen Ruhens. Sobald nach Beginn der Laufzeit die Beiträge für ein Mitglied vollständig von Dritten getragen werden, ruht der Tarif. Innerhalb der Unterbrechung können Sie als Mitglied und Ihre nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen Leistungen in Anspruch nehmen. Ein Rückzahlungsanspruch entsteht für diesen Zeitraum nicht. Die Mindestbindungsfrist verlängert sich durch das Ruhen des Tarifs nicht.

Nur Mitglieder können (gem. § 53 Abs. 2 Satz 1 SGB V) den Wahltarif cashback wählen. Der Wechsel in die Familienversicherung bedeutet somit das sofortige Teilnahmeende. Auch die Mindestbindungsfrist an die Krankenkasse entfällt. Sobald Sie wieder Mitglied bei der Mobil Krankenkasse sind, wird die Tariflaufzeit fortgesetzt. Der Zeitraum als Familienversicherter wird als „Ruhen“ angesehen.

Ein Krankengeld-Bezug während der Tariflaufzeit ist keine schädliche Leistung. Während des Krankengeldbezugs tritt eine Ruhenswirkung ein. Dieser Zeitraum – und auch ggf. während dessen angefallene Leistungen – werden nicht berücksichtigt.

Maßgeblich für die Ruhenswirkung ist nicht der Auszahlungszeitpunkt, sondern der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit während derer Krankengeld bezogen wird.

Gleiches gilt bei vergleichbaren Leistungen wie zum Beispiel dem Pflegegeld.

Die Rückzahlung erfolgt „unter Vorbehalt“. Wird nachträglich festgestellt, dass Sie doch Leistungen in Anspruch genommen haben, behält sich die Mobil Krankenkasse vor, die Rückzahlung (teilweise) zurückzufordern.

Die ersten Auszahlungen können frühestens neun Monate nach Ablauf des zu prüfenden Zeitraums erfolgen. Das liegt daran, dass uns zunächst die Abrechnungen der ärztlichen Leistungen vorliegen müssen.

Jeder Teilnehmer, der nach Prüfung unseres Leistungsverzeichnisses noch keine Leistungen beansprucht hat, erhält einen Fragebogen. Bei Arbeitnehmern werden in diesem Zuge gleichzeitig die Gehaltsunterlagen angefordert.

Für Selbstzahler und freiwillig versicherte Arbeitnehmer kann die Prüfung anhand der uns vorliegenden Informationen erfolgen. Diese Versicherten bekommen nur eine schriftliche Anfrage, ob Leistungen in Anspruch genommen wurden.

Die Mobil Krankenkasse ist aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 4 ESTG) verpflichtet, die Rückzahlung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dieser Betrag mindert die abzugsfähigen Aufwendungen der Versicherten.

Wechsel der Krankenkasse

Am schnellsten geht es, wenn Sie einfach Ihre Mitgliedschaftserklärung online hochladen.

Jetzt Krankenkasse wechseln und Mitglied werden!

Das regeln nun komplett wir für Sie und informieren Ihre bisherige Krankenkasse über den Wechsel.

Ausnahme: Sie waren vorher privat versichert.

Damit Sie bei uns Mitglied werden können, benötigen wir im ersten Schritt Ihre Beitrittserklärung. Nutzen Sie dazu auch gerne unseren Beitritt-Online.

Für die Rücknahme Ihrer Kündigung benötigen wir eine schriftliche Information per E-Mail, Fax oder Brief.

Kontakt zur Mobil Krankenkasse

Ja, Ihre Empfehlung lohnt sich auch für Sie: Als Dankeschön erhalten Sie für jedes geworbene Mitglied 25,00 Euro von uns.

Mitglieder werben Mitglieder

Werbeartikel & Sponsoring

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nicht als Sponsor von Sachspenden für Tombolas etc. auftreten. Wir haben beschlossen, den Anteil der Versichertengelder, den wir nicht für unsere Leistungen und Services ausgeben, stark einzuschränken.

Darüber hinausgehende Sponsoring- und Kooperationsaktivitäten sind bereits geplant. So setzt sich die Mobil Krankenkasse in verschiedenen Projekten weiterhin aktiv für die Förderung der drei großen Breitensportarten Laufen, Schwimmen und Radfahren ein. Von weiteren Zusagen müssen wir in diesem Jahr bedauerlicherweise absehen.

Zahnärztliche Leistungen

Bitte senden Sie den Heil- und Kostenplan im Original direkt an uns. Ihr Bonusheft können Sie in Kopie beifügen, sofern Ihre Personalien auf dem Duplikat eindeutig erkennbar sind.

Kontakt zur Mobil Krankenkasse

Nein, eine Kopie des Bonusheftes ist ausreichend, sofern Ihre Personalien auf dem Duplikat eindeutig erkennbar sind.

Die Mobil Krankenkasse übernimmt alle Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung,

  • wenn Ihr Kind bei Beginn der kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • wenn Ihr Kind mindestens Behandlungsbedarfsgrad 3 bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) erreicht und
  • wenn die Behandlung im geplanten Umfang vollständig abgeschlossen wird.

Bei Beginn der Behandlung übernehmen wir zunächst 80 % der Kosten. Wenn mehr als eines Ihrer Kinder zur gleichen Zeit in kieferorthopädischer Behandlung ist, tragen wir für jedes weitere Kind 90 % der Kosten. Die restlichen 20 % bzw. 10 % zahlen Sie vorerst als Eigenanteil.

Sobald die kieferorthopädische Behandlung nachweislich im geplanten Umfang durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen wurde, erhalten Sie Ihren Eigenanteil von der Mobil Krankenkasse zurück. Sie tragen dann also keinerlei Kosten.

Kunststofffüllungen werden von der Mobil Krankenkasse im Frontzahnbereich übernommen. Diese werden dann von Ihrem Zahnarzt über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet.

Wir zahlen befundbezogene Festzuschüsse. Das heißt, dass sich unsere Zuzahlung am Befund und nicht an der Behandlungsmethode orientiert. Sie können sich somit frei für eine der anerkannten Behandlungsmethoden - also auch für einen implantatgetragenen Zahnersatz - entscheiden.

Eine Narkose im Zusammenhang mit zahnärztlichen Eingriffen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Ob eine der Voraussetzung im Einzelfall gegeben ist, entscheidet ausschließlich der Zahnarzt. Wenn dies der Fall ist, kann die Narkose über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet werden.

Bei uns haben Sie die Möglichkeit, sich über unser Extra Gesundheitsgeld - 200Plus ein Teil Ihrer Kosten erstatten zu lassen. Das geht ganz einfach Sie reichen uns die Rechnung Ihres Zahnarztes ein und wir erstatten Ihnen bis zu 40,00 Euro.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Die „klassische“ Wurzelbehandlung ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und wird somit auch übernommen. Sie ist allerdings oft langwierig und schmerzhaft. Da der Wurzelkanal häufig gekrümmt und stark verästelt ist, kann es zudem passieren, dass er nicht vollständig gereinigt und versiegelt wird. Abhilfe verspricht die endodontischen Behandlung. Sie soll weitgehend schmerzfrei sein und den Wurzelkanal komplett von Karies befreien. Dies geschieht mit speziellen Mikroinstrumenten und einem OP-Mikroskop. Der Aufwand hierfür ist höher als bei einer konventionellen Wurzelbehandlung. Die Kosten müssen allerdings vom Versicherten privat gezahlt werden.

Zuzahlung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen. Bitte senden Sie uns hierfür einen entsprechenden Antrag zu.

Formulare und Anträge

Der Gesetzgeber legt Preise, sogenannte Festbeträge, für Wirkstoffe fest. Bis zu dieser Preisgrenze übernehmen die Krankenkassen die Arzneimittelversorgung der Patienten. Übersteigt der Preis des Arzneimittels diese Grenze, muss der Differenzbetrag vom Patienten entrichtet werden. Einmal jährlich treten neue, abgesenkte Festbeträge in Kraft. Für Sie bedeutet das: Weil nicht alle Hersteller über die Festbetragsabsenkung hinaus zugleich auch die für eine Zuzahlungsbefreiung geforderte Preissenkung - 30 % unter Festbetrag - mitmachen, können Produkte, die zuvor noch von der Zuzahlung befreit waren, nun wieder zuzahlungspflichtig werden.  

Ein Privatrezept ist eine von einem Arzt ausgestellte Heilmittel- oder Arzneimittelverordnung, deren Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen, sondern vom Versicherten selbst entrichtet werden müssen.

Die Mobil Krankenkasse erstattet definierte apothekenpflichtige Arzneimittel, sofern diese auf einem Privatrezept verordnet wurden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ja, ab 18 Jahren sind Zuzahlungen zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrkosten, häuslicher Krankenpflege, stationärer Krankenhausbehandlung, Haushaltshilfe, medizinischer Rehabilitation (ambulant/stationär), Soziotherapie und Zahnersatz zu leisten.