Flexiblere Kombination von Rente und Hinzuverdienst

Seit dem 1. Januar 2023 können Rentnerinnen und Rentner zu ihrer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bisher war dies nur nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich.

Für Erwerbsminderungsrenten steigt die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2024. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt der jährliche Hinzuverdienst 18.558,75 Euro, bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 37.177,50 Euro im Jahr. 

Gut zu wissen: Bei anderen Rentenarten kann es individuelle Hinzuverdienstgrenzen geben. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen.

Seit dem 01.07.2017 sind Rente und Hinzuverdienst flexibler miteinander kombinierbar.

Versicherungspflicht/-freiheit

Bezieher einer Vollrente sind erst dann rentenversicherungsfrei in Ihrer Beschäftigung, wenn sie die individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben. Ab diesem Zeitpunkt ist nur der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu entrichten.

Für vor der Regelaltersgrenze abhängig beschäftigte Vollrentner besteht generell Rentenversicherungspflicht. 

Mehr Rente durch Verzicht auf Versicherungsfreiheit

Wie oben beschrieben, sind die Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Um eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Arbeitsmarkt zu vermeiden, zahlen Arbeitgeber für diese Beschäftigten einen Arbeitgeberanteil, der der Höhe nach dem Arbeitgeberbeitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn die Person rentenversicherungspflichtig wäre. Diese Beiträge wirken sich allerdings nicht auf die Rentenhöhe aus.

Allerdings gibt es für diese beschäftigten Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Damit werden dann vollwertige Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, die entsprechend auch die jeweilige Rente erhöhen.

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Frühere zusätzliche Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen

Ein vorzeitiger (Alters-)Rentenbezug – auch als Teilrente – ist mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat der früheren Inanspruchnahme verbunden. Beispielsweise bedeutet ein Jahr vorzeitiger Rentenbezug einen Abschlag von 3,6 % auf die Rente.

Diese Abschläge gleichen die Kosten des längeren Rentenbezugs aus. Allerdings können ab dem 50. Lebensjahr durch Beitragszahlungen die Abschläge ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Eine Auskunft über die Höhe der Beiträge wird auf Antrag vom zuständigen Rentenversicherungsträger erstellt.