Informationen zur Sofortmeldung

Durch die Einführung der Sofortmeldung soll die Schwarzarbeit und der unfaire Wettbewerb in bestimmten Wirtschaftsbereichen stärker bekämpft werden.

Die reguläre Anmeldung (Abgabegrund 10) der Arbeitnehmer mit der ersten Entgeltabrechnung (spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn) muss weiterhin der entsprechenden Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijobzentrale) gemeldet werden. Die Sofortmeldung ersetzt nicht die allgemeine Anmeldung.

Für Arbeitgeber aus folgenden Branchen bzw. Wirtschaftsbereichen ist die Sofortmeldung seit dem 01.01.2009 verbindlich:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

Das Mitführen des Versicherungsnummernachweises (ehemals Sozialversicherungsausweis) für die Beschäftigten entfällt und ein Lichtbild ist auch nicht mehr erforderlich.

Für eine Körperschaft (zum Beispiel Vereine oder Verbände) besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung, sofern diese überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. Abgabeordnung (AO) verfolgt und dies von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist.

Die Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum mittels Datenübertragung zu übermitteln.
Sie wird in das bestehende DEÜV-Meldeverfahren integriert und kann ebenso über die Ausfüllhilfe „sv.net“ abgegeben werden. Der Meldegrund 20 ist zu verwenden.

Die Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum mittels Datenübertragung zu übermitteln.

Die Übermittlung der Daten erfolgt direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV). Daher ist die Empfängerbetriebsnummer 66667777 zu nutzen.

Ein Ersatz der Sofortmeldung durch eine schriftliche Anzeige per Brief, Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig.

Angaben der Sofortmeldung:

  • den Familien- und Vornamen,
  • die Versicherungsnummer (soweit bekannt), ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift usw.),
  • die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  • den Tag der Beschäftigungsaufnahme

Die Meldung ist unverzüglich zu korrigieren, wenn eine der Angaben fehlerhaft gewesen ist.

Differenzen bei der Abgabe:

  • abweichende Daten aus der Anmeldung zu denen in der eingereichten Sofortmeldung
  • Abgabe der Sofortmeldung erst nach Eingang der Anmeldung
  • keine Abgabe der Sofortmeldung

Bei Differenzen wird der Arbeitgeber von der deutschen Rentenversicherung maschinell in Kenntnis gesetzt.

Die Meldung ist unverzüglich zu korrigieren, wenn eine der Angaben fehlerhaft gewesen ist.

Drei Personen sitzen mit Zetteln vor PC.

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