Anmeldung

Eine Anmeldung ist immer bei Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, einer Berufsausbildung oder aus einem der weiteren hier aufgeführten Gründe mit der nächsten Gehaltsabrechnung vorzunehmen – spätestens jedoch sechs Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn.

Schlüssel Anmeldegrund
10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung
11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel
12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
13

Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis. z. B.:

  • Anmeldung nach unbezahlten Urlaub oder Streik von länger als einem Monat nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV
  • Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassenwechsel
  • Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)
  • Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel
17 Meldung über den Beginn einer Elternzeit (ab 01.01.2024)
20 Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 28 a Abs. 4 SGB IV

Abmeldung

Eine Abmeldung ist von Ihnen beispielsweise zum Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder im Fall eines Krankenkassenwechsels zu erstellen. Wie die Anmeldung ist auch die Abmeldung mit der folgenden Gehaltsabrechnung – spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem meldungsbegründenden Tatbestand vorzunehmen.

Wenn aufgrund einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltfortzahlung keine Versicherungspflicht mehr besteht, zum Beispiel bei unbezahltem Urlaub von mehr als einem Monat, ist diese Meldefrist ebenfalls einzuhalten.

Wichtig: Eine Meldung ist nicht zu erstellen, wenn der Zeitraum des unbezahlten Urlaubs nicht länger als ein Monat (Zeitmonat) dauert. Es entstehen in diesem Fall keine Konsequenzen für den Versicherungsschutz Ihres Mitarbeiters. Auch dann nicht, wenn der Zeitraum des unbezahlten Urlaubs genau einen Kalendermonat umfasst.

Sollte Ihr Arbeitnehmer nach dem Ende seines Krankengeldanspruchs Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) beziehen und das Arbeitsverhältnis weiterbestehen, ist die Monatsfrist nicht anzuwenden. Es ist in solchen Fällen eine Abmeldung (Meldegrund 30) mit dem letzten Tag des Krankengeldbezugs vorzunehmen.

 
Schlüssel Meldegrund
30 Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung
31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel
32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
33 Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
34 Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung bei Unterbrechung von länger als einem Monat
35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat
36 Abmeldung wegen Änderung des Abrechnungssystems (optional)
37 Meldung über das Ende einer Elternzeit (ab 01.01.2024)
40 gleichzeitige An- und Abmeldung einer Beschäftigung
49 Abmeldung wegen Tod

Jahresmeldungen/Unterbrechungsmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen

Besteht eine versicherungspflichtige Beschäftigung über den Jahreswechsel hinaus fort, ist von Ihnen eine Jahresmeldung mit der nächsten Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15. Februar des Folgejahres, an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.

Gut zu wissen: Seit Januar 2021 können Krankenkassen eine fehlende Jahresmeldung einmalig maschinell mit dem Datenbaustein DBAM anfordern. Mit diesem Datenbaustein wird das Kalenderjahr, für welches eine Jahresmeldung fehlt, an den Arbeitgeber übermittelt. Aktuell ist es nur für die Erstanforderung einer fehlenden Jahresmeldung vorgesehen.

Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen, weil der Anspruch auf Arbeitsentgelt entfällt (zum Beispiel wegen des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld), ist von Ihnen eine Unterbrechungsmeldung zu übermitteln. Dies gilt auch für privat krankenversicherte Mitarbeiter, die Krankentagegeld beziehen. Zu übermitteln sind diese Meldungen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des vollen Kalendermonats.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist grundsätzlich mit dem beitragspflichtigen laufenden Arbeitsentgelt zu melden. Wenn jedoch

  • eine Meldung mit laufendem Entgelt in dem Kalenderjahr, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgen kann,
  • die nächste abzusetzende Meldung kein laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt enthält,
  • für das beitragspflichtige laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten oder
  • beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23 a Absatz 4 Satz 1 SGB IV gezahlt wird,

ist von Ihnen eine separate Meldung (Meldegrund 54) mit der folgenden Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch sechs Wochen nach der Auszahlung, an die zuständige Krankenkasse abzusetzen.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt kann von Ihnen auch dann einzeln gemeldet werden, wenn Sie es innerhalb einer Unterbrechung der Beschäftigung Ihres Arbeitnehmers auszahlen, beispielsweise während des Krankengeldbezugs.

Schlüssel Meldegrund
50 Jahresmeldung
51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen
52 Unterbrechungsmeldung bei Elternzeit
53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht
54 Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (Sondermeldung)
55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall)
56 Meldung des Unterschiedsbeitrags bei Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit
57 Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI
58 GKV-Monatsmeldung (ab 01.01.2012)

Meldungen zu Insolvenzfällen

Im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers sind für die Beschäftigten gesonderte Meldungen durch den Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter zu übermitteln. Es wird hierbei zwischen weiter beschäftigten und freigestellten Arbeitnehmern unterschieden.

Grundsätzlich bleiben alle Arbeitnehmer bis zur rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung.

Bei weiter im Unternehmen Beschäftigten ist für den Tag vor Insolvenzbeginn eine Abmeldung mit dem Meldegrund 33 abzugeben. Erfolgt mit der Insolvenz ein Wechsel der Betriebsnummer, melden Sie bitte die Arbeitnehmer mit dem Meldegrund 30 ab. Mit dem Tag der Insolvenz übermitteln Sie bitte eine Anmeldung mit dem Grund 13 bzw. bei einem Betriebsnummernwechsel mit 10.

Werden Arbeitnehmer beim Eintritt der Insolvenz von ihrer Tätigkeit freigestellt, ist eine Abmeldung mit dem Meldegrund 71 für den Vortag der Insolvenz abzugeben. Eine Anmeldung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Besteht die Freistellungsphase über den Jahreswechsel hinaus, übermitteln Sie bitte eine Jahresmeldung nach Meldegrund 70. Obwohl die freigestellten Arbeitnehmer generell kein Arbeitsentgelt mehr beziehen, ist für diese Meldungen das nicht gezahlte laufende Arbeitsentgelt anzugeben, damit die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger sichergestellt werden.

Schlüssel Meldegrund
70 Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer
71 Meldung des Vortages des Insolvenz/der Freistellung
72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung

Weitere Meldegründe

Weitere Meldegründe, wie beispielsweise bei Änderungsmeldungen oder der Anforderung eines Versicherungsnummernachweises (ehemals Sozialversicherungsausweis), entnehmen Sie bitte der Übersicht auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes zum elektronischen Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Weitere Fragen zum Thema Meldungen beantworten wir Ihnen gern unter 0800 255 3002-892. Oder schicken Sie uns einfach eine E-Mail an info@service.mobil-krankenkasse.de. 

Eine Frau füllt ein Formular aus

UV-Jahresmeldung

Handwerker auf einer Baustelle schlagen ein.

Sofortmeldungen

Eine Frau bedient am Arbeitsplatz ein Smartphone

Datenaustausch zwischen Arbeitgebern, Zahlstellen und Krankenkasse