
Wenn Arbeitnehmer im Ausland festsitzen
Reisen ins Ausland können mit unliebsamen Überraschungen verbunden sein. Es ist gerade mal ein paar Monate her, da saßen – bedingt durch die Insolvenz von Air Berlin und ihrer Tochtergesellschaft Niki – tausende Urlauber und Geschäftsreisende unfreiwillig fest. Was Arbeitgeber wissen müssen und wie sie ihren Mitarbeitern gegebenenfalls helfen können.
Heimflug nicht möglich – was nun?
Ob Insolvenz der Fluglinie, Unwetter oder Aschewolken – in jüngster Vergangenheit gab es die unterschiedlichsten Gründe, warum Reisende unfreiwillig im Ausland gestrandet sind.
Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs wegen eines Flugverbots im Ausland festsitzen, müssen sich um ihren Arbeitsplatz keine Sorgen machen. Denn ihre Abwesenheit ist in einem solchen Fall nicht selbst verschuldet und daher auch kein Kündigungsgrund. Auf der anderen Seite besteht für Arbeitgeber während dieser Zeit keine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung.
Anders sieht es bei Dienstreisen aus. Befindet sich der Arbeitnehmer auf Ihre Veranlassung hin im Ausland und sitzt nun dort fest, besteht sein Vergütungsanspruch fort.
Krankheiten und Unfälle auf Reisen

Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs erkranken, haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und müssen ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit daher so schnell wie möglich melden. Darüber hinaus gelten diese Krankheitstage auch nicht als Urlaubstage.
Erkrankt Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter während einer Dienstreise im Ausland, gelten besondere Regelungen. Im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber kommen Sie in diesen Fällen für die Behandlungskosten auf. Die BKK Mobil Oil erstattet Ihnen diese Kosten – allerdings begrenzt auf die Kosten, die bei einer Behandlung in Deutschland entstanden wären. Und auch ein gegebenenfalls erforderlicher Krankenrücktransport nach Deutschland darf von der BKK Mobil Oil nicht übernommen werden.
Kommt es während einer Dienstreise zu einem Arbeitsunfall, springt die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft ein – auch im Ausland. Allerdings kommt sie nur für die Folgen von Unfällen auf, die sich im direkten beruflichen Umfeld ereignet haben.
Es kann daher passieren, dass Sie als Arbeitgeber auf Ihren Kosten (gegebenenfalls nur teilweise) sitzenbleiben – insbesondere dann, wenn Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer sich in einem Land befindet, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht (zum Beispiel im afrikanischen oder asiatischen Raum).
Wichtig: Melden Sie den Auslandsaufenthalt Ihrer Beschäftigten
Beschäftigte stehen auch im Ausland unter dem deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn sie im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend entsandt werden. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Auslandsaufenthalt eines Beschäftigten muss vom ersten Tag an gemeldet sein.
- Der beruflich bedingte Auslandsaufenthalt ist für den Beschäftigten von vornherein zeitlich befristet.
- Das inländische Beschäftigungsverhältnis ist während der Entsendung nicht unterbrochen. Der Beschäftigte muss weiterhin den Weisungen seines Arbeitgebers unterliegen und von ihm bezahlt werden.
- Beschäftigte, die zunächst für Auslandstätigkeiten eingestellt werden, müssen nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes ihr Beschäftigungsverhältnis beim inländischen Arbeitgeber fortsetzen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der gesetzlichen Unfallversicherung VBG.

Praxistipp
Viele private Versicherungen bieten Dienstreiseversicherungen an, die weltweit die Krankheitskosten und die Kosten für Krankenrücktransporte abdecken. Wenn Sie auf der sicheren Seite sein möchten, schließen Sie eine solche Versicherung für Ihre Mitarbeiter ab – und zwar auch dann, wenn diese eine eigene private Auslandskrankenversicherung haben (diese deckt oftmals nur private Auslandsreisen ab).
Hilfe durch die deutschen Botschaften
Wenn Ihr Arbeitnehmer im Ausland in eine Notsituationen gerät, können Sie ihn auch von Deutschland aus unterstützen. Nehmen Sie in einem solchen Fall Kontakt zur deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Land auf. Sie ist auf Krisenfälle spezialisiert und kann aufgrund ihrer ausgeprägten Orts- und Situationskenntnis mit Informationen, Tipps und Ratschlägen helfen.
Die Unterstützung reicht dabei von Hinweisen, wie nach einem Verlust oder Diebstahl Geld beschafft werden kann, bis hin zur Organisation aufwändiger Ambulanzflüge. Zudem können sie Ihren Mitarbeiter z.B. nach einer Naturkatastrophe bei der Ausreise aus dem betroffenen Gebiet unterstützen.
Weitere Informationen und die Kontaktdaten der deutschen Auslandsvertretungen finden Sie im Internet unter www.auswaertiges-amt.de