Was Sie über die Insolvenzgeldumlage wissen sollten

Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Arbeitslohns, den ihm der Arbeitgeber für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt hat.

Das Insolvenzgeld dient zum Ausgleich des Nettolohnanspruchs der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse.

Die notwendigen Mittel werden durch die Insolvenzgeldumlage erbracht.

Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetz und ist nicht von einem Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Ausgenommen sind nur Privathaushalte, der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. Damit hat dieses Verfahren den Charakter einer Versicherung. Träger dieser Versicherung ist die Bundesagentur für Arbeit, Auszahlungsstellen sind die örtlichen Arbeitsagenturen.

Wie hoch ist die Insolvenzgeldumlage?

Die Höhe der Insolvenzgeldumlage wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates für jedes Kalenderjahr festgelegt.

Der Umlagesatz beträgt 0,06 % seit dem 01.01.2023 und bleibt auch im Jahr 2024 bestehen.

Folgende Besonderheiten sollten Sie beachten:

  • Kurzarbeiter: Erhält der Beschäftigte Kurzarbeitergeld, ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt für die Umlage heranzuziehen. Vom fiktiven Entgelt werden keine Umlagen erhoben.
  • Altersteilzeit: Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt ist in der Arbeitsphase das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt und in der Freistellungsphase das ausgezahlte Wertguthaben.
  • Geringfügig Beschäftigte: Die Insolvenzgeldumlage ist aus dem Entgelt zu zahlen, welches beitragspflichtig in der Rentenversicherung wäre, wenn Versicherungspflicht besteht.
  • Gleitzone: Die Insolvenzgeldumlage wird aus dem verminderten, rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet. Hat der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung verzichtet, wird die Umlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.
  • Mehrfachbeschäftigte: Liegt die Summe der Entgelte bei Mehrfachbeschäftigten über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, werden die umlagepflichtigen Entgelte im Verhältnis aufgeteilt.
  • Störfall: Tritt ein Störfall ein, sind auch aus dem dann ausgezahlten Einmalentgelt Umlagebeiträge zu zahlen. Das gilt gleichermaßen bei Wertguthaben aus flexiblen Arbeitszeiten.

Meldung, Nachweis und Abführung

Die Beiträge der Insolvenzgeldumlage werden zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen abgeführt.

Besteht keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung, werden die Umlagen an die Krankenkasse abgeführt, die auch die anderen Beiträge erhält.

Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale der Knappschaft zuständig.

Im Beitragsnachweis gilt für die Insolvenzgeldumlage der Beitragsgruppenschlüssel „0050“.

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Autor: Mobil Krankenkasse