• Alle medzinisch notwendigen Behandlungen zahlen wir.
  • Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10,00 Euro pro Tag.
  • Die Klinik rechnet die Zuzahlung direkt mit Ihnen ab.

Voraussetzungen bei Krankenhausbehandlungen

Ist eine Behandlung im Krankenhaus erforderlich, erhalten Sie von Ihrem behandelnden Arzt eine Verordnung. Die Verordnung geben Sie am Tag der Aufnahme im Krankenhaus bei der Patientenaufnahme ab - mehr müssen Sie nicht erledigen.

Um eine qualitativ hochwertige Behandlung für Sie sicherzustellen, muss die Klinik für die Ihnen verordnete Behandlung zugelassen sein. Die Kliniken rechnen dann die vertraglich vereinbarten Behandlungskosten direkt mit uns ab.

Zuzahlung

  • Für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung ist gesetzlich für alle Versicherten ab 18 Jahren eine Zuzahlung von 10,00 Euro für bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr vorgeschrieben.
  • Die Zuzahlung rechnet das Krankenhaus direkt mit Ihnen ab.

Mitaufnahme einer Begleitperson

Ist eine Begleitperson medizinisch notwendig, gilt diese als Bestandteil der stationären Behandlung. Das Krankenhaus darf Ihnen dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen. Über die medizinische Notwendigkeit entscheidet der Krankenhausarzt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Begleitperson auch Krankengeld erhalten.

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Arten von Krankenhausbehandlungen

Ambulant oder stationär? Nicht immer ist eine vollstationäre Behandlung erforderlich: Es gibt auch die Möglichkeit, sich teilstationär, vor-/nachstationär oder ambulant im Krankenhaus behandeln zu lassen. Wir erklären die Unterschiede:

Stationäre Behandlung

  • Bei schwerwiegenden Erkrankungen oder wenn umfangreiche Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, werden Sie vollstationär aufgenommen.
  • Das bedeutet für Sie, im Krankenhaus übernachten zu müssen.

Teilstationäre Behandlung

  • Bei der teilstationären Krankenhausbehandlung werden Sie nur stundenweise versorgt und untergebracht - je nach Erkrankungsbild nur tagsüber oder manchmal auch nachts.

Vor-/nachstationäre Krankenhausbehandlung

  • Die vorstationäre Krankenhausbehandlung dient der Vorbereitung oder Abklärung weiterer Behandlungen.
  • Wenn Sie sich im Anschluss an eine vollstationäre Behandlung weiteren Untersuchungen unterziehen müssen, die den Behandlungserfolg sichern, kommt die nachstationäre Krankenhausbehandlung in Frage.

Ambulantes Operieren im Krankenhaus

  • Aufgrund des medizinischen Fortschritts lassen sich zahlreiche Eingriffe ambulant durchführen.
  • Ob das für Sie in Betracht kommt, entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrem behandelnden Arzt.

Ausnahmeregelungen bei der Zuzahlung

In folgenden Fällen entfällt eine Zuzahlung für Sie:

  • Es handelt sich um eine vor-, nach- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung oder eine ambulante Operation im Krankenhaus.
  • Sie sind zu Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung noch keine 18 Jahre alt.
  • Ein gesetzlicher Unfallversicherungsträger ist Kostenträger.
  • Es handelt sich um einen anerkannten Gesundheitsschaden oder eine Folge, der/die unter das Bundesversorgungsgesetz (BVG) fällt.
  • Es handelt sich um eine stationäre Entbindung.
  • Die Zuzahlungen überschreiten Ihre individuelle Belastungsgrenze entsprechend der gesetzlichen Vorgaben.
  • Auch wenn Sie länger als 28 Tage pro Kalenderjahr vollstationär im Krankenhaus sind, fallen für weitere Behandlungstage keine Zuzahlungen mehr an.

Befreiung von der Zuzahlung

Abhängig von Ihrem Einkommen besteht die Möglichkeit einer Zuzahlungsbefreiung, wenn die individuelle Belastung zu hoch ist.