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Sozialausgleich

FAQs

Gibt es einen Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag?

Ja. Eine gesetzliche Überforderungsklausel stellt sicher, dass kein Mitglied einer Krankenkasse über Gebühr belastet wird. Der Sozialausgleich erfolgt unbürokratisch über die Beitragsabführung durch den Arbeitgeber bzw. die Rentenversicherung. Dem Versicherten entsteht kein Aufwand. Er muss nicht tätig werden.


Wann hat man einen Anspruch auf Sozialausgleich?

Der Sozialausgleich greift immer dann, wenn der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ die Grenze von zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds übersteigt. Ob das der Fall ist, wird vom Arbeitgeber bzw. von der Rentenversicherung geprüft.


Was bedeutet der durchschnittliche Zusatzbeitrag?

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine Rechengröße, die für Arbeitgeber und Rentenversicherer zur Berechnung des Sozialausgleichs erforderlich ist. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird künftig auf Grundlage von Berechnungen eines Expertengremiums, dem sog. Schätzerkreis, für das Folgejahr neu festgelegt. Auf der Basis der wirtschaftlichen Entwicklung und der Ausgabenentwicklung in der Gesetzlichen Krankenversicherung wird dabei geschätzt, wie hoch der Finanzbedarf der Krankenkassen sein wird, der nicht durch Beitragszahlungen und Steuerzuschüsse gedeckt ist. Aus dieser Deckungslücke wird abgeleitet, wie hoch der Zusatzbeitrag des Folgejahres im Durchschnitt sein muss. Dieser "durchschnittliche Zusatzbeitrag", der vom Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt und bekanntgegeben wird, ist die Berechnungsgrundlage für den Sozialausgleich.


Wie funktioniert der Sozialausgleich?

Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag mehr als zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (Lohn, Rente, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) ausmacht, wird diese Differenz ausgeglichen. Das geschieht sehr einfach, indem der einkommensbezogene Krankenversicherungsbeitrag um den entsprechenden Betrag reduziert wird, um den das Mitglied einer Krankenkasse durch den Zusatzbeitrag überfordert wird. Das ausgezahlte Nettoeinkommen ist entsprechend höher. Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger werden das unbürokratisch und unkompliziert über ihre Computerprogramme handhaben können.


Beispiel 1:

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 16,00 Euro

Beitragspflichtige Einnahmen: 800,00 Euro

Davon zwei Prozent: 16,00 Euro

Ergebnis: Ein Sozialausgleich findet nicht statt.


Beispiel 2:

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 20,00 Euro

Beitragspflichtige Einnahmen: 800,00 Euro

Davon zwei Prozent: 16,00 Euro

Ergebnis: Vier Euro werden ausgeglichen und mit dem Lohn / der Rente ausgezahlt.


Wird im Sozialausgleich der individuelle Zusatzbeitrag des Mitglieds ausgeglichen?

Nein. Für die Berechnung des Sozialausgleichs spielt es keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen übersteigt.


Beispiel 1:

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 20,00 Euro

Tatsächlicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse XY: 22,00 Euro

Beitragspflichtige Einnahmen: 800,00 Euro

Davon zwei Prozent: 16,00 Euro

Ergebnis: Vier Euro werden sozial ausgeglichen. Das Mitglied zahlt unter dem Strich 18,00 Euro.


Warum wird beim Sozialausgleich der durchschnittliche Zusatzbeitrag zugrunde gelegt und nicht der Zusatzbeitrag, der tatsächlich bei der gewählten Krankenkasse bezahlt werden muss?

Auch für diejenigen, die die Unterstützung der Gemeinschaft brauchen, muss es einen Anreiz geben, sich für eine wirtschaftliche Krankenkasse zu entscheiden. Würde man auch einen sehr teuren Zusatzbeitrag über den Sozialausgleich durch die Gemeinschaft bezahlen lassen, gäbe es diesen Anreiz nicht.


Mit welchen durchschnittlichen Zusatzbeiträgen ist in der Zukunft zu rechnen?

Durch die Beitragssatzanhebung zum 01.01.2011, die gute konjunkturelle Entwicklung und die Ausgabenbegrenzungsmaßnahmen auf Seiten der Leistungserbringer werden die voraussichtlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds die voraussichtlichen durchschnittlichen Ausgaben der Krankenkassen decken. Die weitere Entwicklung der durchschnittlichen Zusatzbeiträge in den Folgejahren hängt von der Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Es ist damit zu rechnen, dass der Zusatzbeitrag in den Folgejahren langsam ansteigen wird.


Muss man für den Sozialausgleich einen Antrag stellen?

Nein. Der Sozialausgleich funktioniert für die Anspruchsberechtigten automatisch, indem der Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger den einkommensabhängigen Krankenversicherungsbeitrag des Mitglieds um die errechnete Überforderung verringert und die Differenz an den Arbeitnehmer bzw. Rentner auszahlt. Dies ist ein großer Vorteil gegenüber der bisherigen Ausgestaltung: Bislang musste ein Versicherter einen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen, wenn er durch einen Zusatzbeitrag von über acht Euro überfordert war. Im neuen System muss der Versicherte keinen Antrag stellen. Er erhält den Sozialausgleich automatisch über seinen Arbeitgeber oder über die Rentenversicherung.


Wie wird der Sozialausgleich finanziert?

Der Sozialausgleich wird aus Steuermitteln finanziert. Hierdurch wird das System in Zukunft gerechter, denn der Ausgleich zwischen Arm und Reich findet nicht mehr nur innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung statt, sondern auch über Steuern.


Müssen wirklich keine Steuern für den Sozialausgleich erhöht werden?

Da die Zusatzbeiträge zunächst gering ausfallen und auch nur langsam anwachsen, wird auch das Finanzvolumen für den Sozialausgleich in absehbarer Zeit nur langsam ansteigen. Daher ist eine Finanzierung aus allgemeinen Haushaltsmitteln grundsätzlich darstellbar, ohne zusätzliche Steuereinnahmen über Steuererhöhungen zu generieren.


Müssen Arbeitgeber und Rentenversicherer eine Software entwickeln, um alle Zusatzbeiträge zu kennen und entsprechend zu wissen, ob der Versicherte Anspruch auf einen Sozialausgleich hat?

Nein, eine neuartige Software wird nicht nötig sein. Das Bundesministerium für Gesundheit legt für jedes Jahr im Voraus den durchschnittlichen Zusatzbeitrag fest, der nötig ist, um das erwartete Defizit in der GKV auszugleichen. Dieser Durchschnittswert ist relevant für den Sozialausgleich. Die individuellen Zusatzbeiträge einzelner Kassen sind an dieser Stelle unerheblich. Arbeitgeber und Rentenversicherer müssen also lediglich prüfen, ob dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag höher ist als zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des jeweiligen Arbeitnehmers bzw. Rentners. Ist dies der Fall, wird der Betrag sozial ausgeglichen und beim Arbeitnehmeranteil entsprechend berücksichtigt.

Da in der Lohn- und Gehaltsabrechnung auch eine Reihe anderer Rechengrößen jährlich anzupassen ist, kann die Berechnungsgrundlage für den Sozialausgleich im Rahmen der üblichen Software-Updates aufgenommen werden.


Was passiert, wenn ein Versicherter mehrere Arbeitgeber oder Renteneinkünfte hat?

Entscheidend für die Höhe des regulären Beitrages ebenso wie für den Sozialausgleich sind die gesamten beitragspflichtigen Einnahmen. Die Krankenkassen prüfen deshalb auch die Anspruchsberechtigung auf Sozialausgleich auf Basis aller beitragspflichtigen Einnahmen. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber dabei die Existenz, nicht aber die Höhe seiner weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beispielsweise aus einer Hinterbliebenenrente oder aufgrund eines weiteren Arbeitsverhältnisses mitteilen. Der Arbeitgeber meldet daraufhin der Krankenkasse die Höhe des Arbeitsentgelts. Nach der Prüfung der Krankenkasse auf Basis aller beitragspflichtigen Einnahmen teilt diese den Arbeitgebern bzw. den Rentenversicherungsträgern mit, ob Anspruch auf Sozialausgleich besteht und welches Beitragsbemessungsverfahren anzuwenden ist.


Wer führt den Sozialausgleich bei Selbständigen bzw. Selbstzahlern durch?

Bei den so genannten Selbstzahlern wie beispielsweise Selbständigen und Studenten war die Krankenkasse bereits früher für die Beitragsbemessung verantwortlich. Daher liegen ihr bereits alle erforderlichen Informationen über die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes vor. Auf dieser Grundlage prüft die Krankenkasse automatisch, ob Anspruch auf Sozialausgleich besteht und verringert bei Anspruchsberechtigung den zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag des Mitgliedes.


Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)