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Bürgerentlastungsgesetz

Was ist im Bürgerentlastungsgesetz geregelt?

Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.07.2009 werden die Bürger durch die stärkere steuerliche Abzugsfähigkeit der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entlastet. Die diesbezüglichen Änderungen des Einkommensteuergesetzes sind zum 01.01.2010 in Kraft getreten.

 

Ab diesem Zeitpunkt sind alle vom Versicherten selbst getragenen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich abzugsfähig. Bei allen gesetzlich Versicherten mit Anspruch auf Krankengeld erfolgt eine Minderung der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge um einen pauschalen Kürzungssatz von 4 %. Beitragserstattungen mindern die abzugsfähigen Aufwendungen.
 

Welche steuerlichen Vorteile entstehen für Sie?

Um die Bürger zu entlasten, hat der Gesetzgeber die Höchstgrenze angehoben, bis zu der sie „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen können. Statt bei 1.500,00 Euro wie vor 2010 liegt diese für ledige Arbeitnehmer seitdem bei 1.900,00 Euro. Für ledige Selbstständige stieg der Betrag ebenfalls um 400,00 Euro – und zwar auf 2.800,00 Euro.

 

Relevant sind diese Grenzen in erster Linie für Menschen mit relativ geringen Beitragsausgaben für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Der Grund: Wenn Ihre Kosten für den Basisschutz den Freibetrag nicht ausschöpfen, können Sie bis zur jeweiligen Obergrenze auch Prämienzahlungen für andere Versicherungen hinzurechnen. Wenn Ihre Kosten für die Basisabsicherung zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung über dem Höchstbetrag liegen, sind diese seit Anfang 2010 trotzdem in voller Höhe absetzbar. Für Sie ist die Grenze nun praktisch aufgehoben. Weitere Vorsorgeaufwendungen können in diesem Fall nicht mehr berücksichtigt werden.
 

Welche Aufgabe haben wir als Krankenkasse?

Wir sind als gesetzliche Krankenkasse verpflichtet, der Finanzverwaltung die Höhe der vom Versicherten selbst getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu übermitteln.

 

Bei Arbeitnehmern werden die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber, bei pflichtversicherten Rentnern vom Rentenversicherungsträger und bei Beziehern von Versorgungsbezügen von der Zahlstelle an das Finanzamt gemeldet. Sofern Sie Ihre Beiträge direkt an die Betriebskrankenkasse Mobil Oil entrichten, übernehmen wir die Übermittlung Ihrer Beitragsdaten an die Finanzbehörden.

 

Neben den von Ihnen im aktuellen Beitragsjahr gezahlten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist die Betriebskrankenkasse Mobil Oil auch dazu verpflichtet alle erstatteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Prämienzahlungen für Wahltarife sowie Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (Bonusprogramm fitforcash) zu melden. Diese Zahlungen mindern Ihre abzugsfähigen Aufwendungen.

 

Bis wann sind Ihre Daten an die Finanzverwaltung zu melden?

Die Daten sind von der Krankenkasse bis Ende Februar für das Vorjahr an die Finanzverwaltung zu melden. Anschließend erhalten Sie von uns eine Bescheinigung der übermittelten Daten. Sofern Sie bis Ende Februar/Anfang März keine Bescheinigung erhalten haben, kann es sein, dass uns Angaben für die Übermittlung, zum Beispiel die Steueridentifikationsnummer, fehlen. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit uns in Verbindung.

Müssen Sie für die Datenübermittlung etwas veranlassen?

Sofern Ihre Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse Mobil Oil bereits vor dem 01.01.2010 bestanden hat und Sie Ihre Beiträge direkt an uns entrichten, gilt Ihre Einwilligung zur Datenübermittlung an die Finanzverwaltung für das Jahr 2010 grundsätzlich als erteilt. Für die Übermittlung der kommenden Beitragsjahre wird die Einwilligungsfiktion entsprechend angepasst, zum Beispiel für die Daten aus 2011 ist der Beginn der Mitgliedschaft zum 01.01.2011 entscheidend. Die Übermittlung übernehmen wir für Sie.

 

Wenn Ihre Mitgliedschaft ab dem 01.01.2010 bei der Betriebskrankenkasse neu begründet wurde, sind Ihre schriftliche Einwilligung zur Datenübermittlung und Ihre persönliche Steueridentifikationsnummer erforderlich. Die Einwilligung wird nur für die Meldung gezahlter Beiträge benötigt. Beitragserstattungen werden in jedem Fall an die Finanzverwaltung gemeldet, da sie die steuerlichen Aufwendungen mindern. Zu den Beitragserstattungen zählen:

 

• Erstattungen zu Unrecht gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
• Bonuszahlungen (fitforcash)
• Prämienzahlungen (z. B. Wahltarif Prämienzahlung, Wahltarif DMP, Wahltarif PrivatPlus).

 

Haben Sie noch keine Einwilligung für die geleisteten Beiträge bei der Betriebskrankenkasse abgegeben? Dann können Sie die Einwilligung für das Jahr 2010 noch bis zum 31.12.2012 und für das Jahr 2011 bis zum 31.12.2013 nachholen. Bitte erteilen Sie uns die Einwilligung formlos unter Angabe Ihrer Steueridentifikationsnummer. Wir werden anschließend die Höhe der gezahlten Beiträge an die Finanzverwaltung melden.

 

Können Sie gegen die Weiterleitung der Daten widersprechen?

Mitglieder, die am 01.01.2010 oder später erstmals Mitglied der Betriebskrankenkasse Mobil Oil geworden sind und der Weiterleitung der Daten eingewilligt haben, können schriftlich ihre Einwilligung widerrufen. Ein Widerruf der Einwilligung kann nur vor Beginn des Beitragsjahres erfolgen, für das die Einwilligung nicht mehr gelten soll.

 

Bitte bedenken Sie jedoch, dass in diesem Fall die geleisteten Beiträge nicht an die Finanzbehörden übermittelt werden können und dadurch die volle steuerliche Berücksichtigung entfällt.  

Beispiel

Ein freiwilliges Mitglied hat die Betriebskrankenkasse Mobil Oil zum 01.06.2011 gewählt und der Datenübermittlung zugestimmt. Vom 01.06.2011 bis 31.12.2011 sind Beiträge von 1.800,00 Euro eingegangen. Diese Summe mindert die Steuerschuld. Die Betriebskrankenkasse Mobil Oil übernimmt die Meldung an die Finanzverwaltung.

Das Mitglied widerruft am 10.09.2012 seine Einwilligung. Die gezahlten Beiträge ab dem Jahr 2013 werden nicht mehr an die Finanzverwaltung gemeldet.
 

 Ein Widerspruch gegen die Weiterleitung einer Beitragserstattung ist unzulässig.

Welche Auswirkungen hat es für Sie als Steuerzahler?

Unter Umständen ist die Finanzbehörde aufgrund der gemeldeten Erstattung dazu verpflichtet den Steuerbescheid zu ändern.

 

Wir dürfen als gesetzliche Krankenkasse keine weiteren Aussagen zum Steuerrecht treffen und können Sie daher nur an die Finanzverwaltung bzw. an Ihren Steuerberater verweisen.


Weitere Informationen zum Bürgerentlastungsgesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums www.bundesfinanzministerium.de.