BKK Mobil Oil erwirkt bislang einmaliges Urteil

Im Rechtsstreit gegen einen norwegischen Kfz-Haftpflichtversicherer hat die BKK Mobil Oil vor dem EFTA-Gerichtshof in Luxemburg ein bislang einmaliges Urteil erwirkt – womöglich mit Folgen für alle Sozialversicherungsträger der Gemeinschaft. Per Urteil vom 20.07.2017 hat der EFTA-Gerichtshof festgestellt, dass auch die EFTA-Mitgliedsländer den gesetzlichen Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger eines anderen EU-Mitgliedsstaates anzuerkennen haben.

Der Gerichtshof stützt seine Entscheidung auf Artikel 93 Abs. 1 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971, nach der auch die EFTA-Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, den Übergang von Schadenersatzansprüchen eines Versicherten aus einem anderen Mitgliedsstaat auf dessen Sozialversicherungsträger anzuerkennen. Das Gericht hat hierzu nunmehr klargestellt, dass ein solcher Regress des Sozialversicherungsträgers aus einem Mitgliedsstaat auch dann anzuerkennen ist, wenn dem Versicherten selbst keine Kosten für die medizinische Behandlung in dem Land des Unfallortes entstanden wären. Vorausgegangen war eine Schadensersatzklage der BKK Mobil Oil, vertreten durch die norwegische Rechtsanwaltskanzlei Avocado Advokater, vor einem Zivilgericht in Oslo. Eine deutsche, bei der BKK Mobil Oil versicherte Familie war während ihres Norwegen-Urlaubes unverschuldet in einen Autounfall geraten. Für die Erstattung der entstandenen Krankenhauskosten war die BKK Mobil Oil aufgekommen. Der norwegische Kfz-Haftpflichtversicherer weigerte sich daraufhin, die Schadenersatzansprüche für Krankenhausleistungen der BKK Mobil Oil in Norwegen und Deutschland in einem hohen fünfstelligen Bereich anzuerkennen und berief sich dabei auf norwegisches Recht. Das Zivilgericht in Oslo hat die anhängige Klage der BKK Mobil Oil nun unter Berücksichtigung der Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs zu entscheiden. Der EFTA-Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg ist der oberste Gerichtshof der EFTA-Mitgliedsstaaten Norwegen, Island und Liechtenstein und überwacht die einheitliche Anwendung des Rechts der Europäischen Union in diesen Ländern. Weil die EFTA-Entscheidung die Auslegung der europäischen Rechtsbestimmungen durch die BKK Mobil Oil bestätigt, ist davon auszugehen, dass der Klage der BKK Mobil Oil mit Bezug auf die Schadenersatzansprüche für erbrachte Krankenhausleistungen vollumfänglich entsprochen wird.

„Die Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes könnte weitreichende Folgen haben“, sagt Tim Albers, Leitung Regress der BKK Mobil Oil. „Denn die Haftpflichtversicherer solcher europäischer Staaten, die Sozialversicherungsträgern das Regressrecht mit Verweis auf nationales Recht bisher versagen, werden derartige Regresse von Sozialversicherungsträger anderer Mitgliedsländer nunmehr anzuerkennen haben.“

Aktualisiert am

Autor: Mobil Krankenkasse