Krankenversicherungs­beiträge können steuerlich abgesetzt werden

Seit dem 01.01.2010 können Sie Ihre Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang steuerlich absetzen. In der Regel bedeutet dies eine deutliche Steuerentlastung für Sie. Steuerlich anrechenbar sind Ihre Beiträge grundsätzlich nur, wenn sie elektronisch von uns an das Finanzamt übermittelt werden.

Die Mobil Krankenkasse nimmt eine Datenübertragung jährlich bis zum 28.02. vor und verschickt im März die Bescheinigungen für Ihre Unterlagen. Als Versicherter entsteht Ihnen dadurch kein zusätzlicher Aufwand.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Bürgerentlastungsgesetz

Das Bürgerentlastungsgesetz regelt u.a. die steuerliche Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- sowie Pflegeversicherung werden somit im Rahmen der Basiskrankenversicherung bei der steuerlichen Entlastung gleich behandelt. Nach diesen Regelungen sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (abzgl. des Anteils zur Finanzierung des Krankengeldes), privaten Krankenversicherung (bis zur Höhe einer Basisabsicherung) und zur privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung steuerlich zu berücksichtigen.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, übermittelt Ihr Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies geschieht automatisch mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung. Das gilt auch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt.

Wenn Sie eine Rente über die gesetzliche Rentenversicherung erhalten, übernimmt der Rentenversicherungsträger die Meldung an die Finanzverwaltung.

Wenn Sie Ihre Beiträge direkt an die Mobil Krankenkasse zahlen, übermitteln wir die Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung über eine elektronische Meldung an die Zentrale Zulassungsstelle für Altersvermögen (ZfA). Von hier aus werden Ihre Daten zur Prüfung an das Bundeszentralamt für Steuern gegeben und nachfolgend an die Finanzbehörden weitergeleitet. Dies gilt auch für unsere Wahltarife und Prämienzahlung sowie Rückzahlungen aus unseren Bonusprogrammen.

Die Daten für ein Steuerjahr werden der Finanzverwaltung jeweils bis zum 28.02. des Folgejahres elektronisch unter Ihrer individuellen Identifikationsnummer, der sogenannten Steuer-ID, übermittelt. Übermittelt die Mobil Krankenkasse Ihre Daten, erhalten Sie immer eine Bescheinigung für Ihre Unterlagen. Dort sind die Meldungen aufgeführt und Sie haben die Möglichkeit, die Daten zu vergleichen und Ihre Steuererklärung auszufüllen.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts (2. DSAnpUG-EU) ist eine Einwilligung in die Datenübermittlung der Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung nicht mehr erforderlich. Die Weiterleitung an die Finanzbehörden erfolgt somit ab dem Veranlagungszeitraum 2019 auch ohne Ihre gesonderte Zustimmung.

Die Steuer-ID ist eine personenbezogene und einmalige Identifikationsnummer, damit Meldungen genau Ihrer Person zugeordnet werden können. Jeder Bürger hat eine elfstellige Steuer-ID bekommen. Diese finden Sie in einer Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern oder Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid unter der Bezeichnung „Identifikationsnummer“. Wenn Sie Ihre Steuer-ID nicht finden, können Sie diese selbst über ein Formular beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.

Die Mobil Krankenkasse kann ohne Ihre Steuer-ID keine Meldung an das Finanzamt übermitteln. Liegt uns Ihre Steuer-ID noch nicht vor, können Sie uns diese unkompliziert online, per Brief oder E-Mail mitteilen.

Innerhalb eines Steuerjahres werden alle Zahlungseingänge des Zeitraums 01.01. bis 31.12. übermittelt, falls eine Verwendung als Kranken- beziehunsgweise Pflegeversicherungsbeitrag erfolgt ist. Abhängig vom zugeordneten Beitragsmonat ergibt sich der bescheinigte Zeitraum.

Berücksichtigt werden grundsätzlich nur wirklich gezahlte beziehungsweise ausgezahlte Beiträge. Da Beitragserstattungen die Aufwendungen für die Krankenversicherung mindern, sind wir verpflichtet diese ebenfalls an das Finanzamt zu melden. Entscheidend hierfür ist der Zeitpunkt der Auszahlung.

Meldepflichtige Erstattungen sind:

  • Erstattungen aus dem Beitragskonto eines Selbstzahlers - dazu zählen auch verrechnete Guthaben aus Beitragskorrekturen.
  • Beitragserstattungen nach § 26 SGB IV und § 231 SGB V
  • Bonusprogramm fitforcash
  • Wahltarif cashback
  • Mobil Prämie (Auszahlung in 2015, 2016)

Nimmt ein mitversicherter Familienangehöriger am Bonusprogramm teil, werden etwaige Auszahlungen über den Hauptversicherten gemeldet.

Übrigens: Für die Übermittlung dieser Daten benötigen die gesetzlichen Krankenkassen ab dem Veranlagungszeitraum 2019 keine Einwilligung des Versicherten mehr.

Grundsätzlich sind alle vom Versicherten gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung steuerlich abzugsfähig.

Steuerlich berücksichtigt werden dabei Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe der „Basisabsicherung“. Dazu zählt nicht der Krankengeldanspruch. Beiträge, die auf Zeiten mit Krankengeldanspruch fallen, kürzt das Finanzamt deshalb pauschal um 4 % bei der Steuerberechnung.

Krankengeldprämien werden aus dem gleichen Grund nicht von den Krankenkassen gemeldet.

In den vergangenen Jahren hatten Sie die Möglichkeit in bestimmten Fällen einer Übermittlung Ihrer Daten zur Kranken- und Pflegeversicherung zu widersprechen. Ihre Beitragsdaten wurden nicht weitergegeben.

Dieses Widerspruchsrecht entfällt nun. Mit dem Zweiten Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts (2. DSAnpUG-EU) ist eine Einwilligung in die Datenübermittlung der Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung nach nicht mehr vorgesehen.

Das heißt im Klartext: Als meldepflichtige Stelle müssen wir Ihre Daten zur Kranken- und Pflegeversicherung auch ohne Ihre Zustimmung übertragen. Die Weiterleitung an die Finanzbehörden erfolgt somit erstmals zum 28.02.2020 für den Veranlagungszeitraum 2019. Für die Vorjahre berücksichtigen wir einen bereits erteilten Widerspruch.

Gut zu wissen: Die Übertragung Ihrer Daten kann ein finanzieller Vorteil für Sie sein. Durch unsere Meldung erkennen die Finanzämter in der Regel die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben an. Sie erhalten somit eine höhere Steuerrückerstattung.

Die Finanzämter erkennen geleistete Beiträge an, wenn eine elektronische Meldung vorliegt.

Es müssen die tatsächlich gezahlten Beiträge für das Kalenderjahr bescheinigt werden. Hier gilt das Zu-/Abflussprinzip, auch dann, wenn die Zahlungen von Beiträgen im Voraus erfolgen und somit dem Erwerb eines Versicherungsschutzes in der Zukunft dienen. Die Krankenkasse meldet die gesamte Zahlung. Das Finanzamt kürzt ggf. das Vorauszahlungsvolumen (Steuerrecht). Demnach wird auf das Jahr der Zahlung und nicht auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit abgestellt.

Achtung: Beträgt die Vorauszahlung mehr als das dreifache des Jahresbeitrages (bis zum 31.12.2019 das 2 ½ fache), so ist für den übersteigenden Beitrag das Jahr der wirtschaftlichen Zuordnung entscheidend.

Vorauszahlungen werden bei der Erstellung der Finanzamtsbescheinigung berücksichtigt. Dabei muss neben dem  geleisteten Beitrag auch der geschuldete Beitrag separat gemeldet werden. Somit ist sichergestellt, dass das Finanzamt die Vorauszahlung erkennen kann. Für die Folgejahre bleibt es bei einer manuellen Bescheinigung.

Innerhalb unseres Bonusprogramms besteht die Möglichkeit, die Bonusprämie an das Kinderhilfswerk zu spenden.

Diese Spende wird bei der Finanzamtsbescheinigung wie eine Beitragserstattung ausgewiesen, da es sich um eine Prämienausschüttung handelt. Diese wirkt sich steuerlich grundsätzlich sonderausgabenmindernd für Sie aus. Von der Organisation erhalten Sie jedoch eine Bescheinigung über die geleistete Spende, die Sie wiederum auch steuerlich geltend machen können.

Sie wollen mehr zum Steuerrecht wissen?

Weitere Informationen – und auch rechtsverbindliche Auskünfte zu steuerlichen Fragen – erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater. Mehr zum Bürgerentlastungsgesetz finden Sie aber auch beim Bundesfinanzministerium.

Zum Bundesfinanzministerium