Viele Unternehmer wissen nicht, dass sie Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Schließlich haben sie rein gar nichts mit Künstlern zu tun - meinen sie zumindest. Dabei kann schon der Auftrag an eine Werbeagentur oder einen Webdesigner eine Künstlersozialabgabe bewirken.

Spätestens die Betriebsprüfung fördert hier Fehler zutage. Zu den Künstlern und Publizisten gehören nicht nur Sänger oder Journalisten, sondern auch Webdesigner, Werbefotografen oder diejenigen, die Ihre Werbung oder die Verpackung Ihrer Produkte gestalten.

Die Künstlersozialversicherung ist die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten. Ähnlich wie ein Arbeitnehmer zahlen die Versicherten etwa die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte besteht aus einem Zuschuss des Bundes und der sogenannten Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die Aufträge an diese Berufsgruppen vergeben.

Die Künstlersozialabgabe stellt somit den "Arbeitgeberanteil" dar, der von allen Unternehmen erhoben wird, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten (Verlage, Theater, Galerien, Werbeagenturen usw.). Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind alle Honorare, die für künstlerische oder publizistische Leistungen an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden.

Anmeldung bei der Künstlersozialkasse

Betriebe, die Künstlersozialabgabe zahlen müssen oder regelmäßig künstlerische Aufträge vergeben, müssen sich unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse anmelden. Das Formular zur Anmeldung finden Sie unter www.künstlersozialkasse.de. Haben Sie den Betrieb angemeldet, stellt die Kasse fest, ob Sie grundsätzlich zahlen müssen. Sind Sie zur Abgabe verpflichtet, müssen Sie jeweils bis zum 31. März des Folgejahres eine Jahresmeldung über die gezahlten Entgelte abgeben.

Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Künstlersozialabgabe müssen Sie mindestens 5 Jahre aufbewahren und der Künstlersozialkasse auf Verlangen vorlegen.

Der Abgabesatz wird jährlich neu festgelegt. Zum 01.01.2024 beträgt er weiterhin 5,0 %.