Steuerliche Förderung BGF
Seit Anfang 2009 sieht die Bundesregierung erstmals die Betriebliche Gesundheitsförderung als ein wichtiges gesundheitspolitisches Ziel an.
So sind betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung seit dem 01.01.2009 bis zu einem Höchstsatz von 500,00 Euro von der Steuer befreit.
Geförderte Maßnahmen
Bisher wurden z. B. Rückentrainingsprogramme als Aufwendungen im betrieblichen Interesse anerkannt und daher nicht als geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer behandelt.
Zusätzlich sind nach § 3 Nr. 34 EStG nun alle Leistungen steuerbefreit, die im Leitfaden „Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 und § 20a SGB V“ für die Leistungen der Betrieblichen Gesundheitsförderung aufgeführt sind.
Hierunter fallen insbesondere:
- Maßnahmen zur Reduzierung arbeitsbedingter körperlicher Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates, z. B. Rückenschulen oder Wirbelsäulengymnastik-Kurse),
- die Bereitstellung einer gesundheitsgerechten betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung,
- Maßnahmen zur Vermeidung psychosozialer Belastungen und Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz [z. B. Autogenes Training, Progressive Muskelentspannung, Yoga, …], gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung) und
- Präventivmaßnahmen für den Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).
In unserer Kursdatenbank können Sie nach zertifizierten Kursen suchen, die als förderwürdig gelten. Die Steuerbefreiung dieser Leistungen ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von 500,00 Euro je Arbeitnehmer beschränkt. Steuerfrei gestellt sind auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Die Maßnahmen müssen lediglich dem oben erwähnten Handlungsleitfaden entsprechen.
Zuschüsse zu Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine und Fitnessstudios können derzeit nicht steuerlich gefördert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber besuchte Kurse in den Studios angerechnet werden.
Damit die Impulse für einen gesundheitsförderlichen Lebensstil möglichst nachhaltig wirken, kann bei arbeitgeberfinanzierten primärpräventiven und gesundheitsförderlichen Leistungen auf eine zeitliche Befristung von Maßnahmen verzichtet werden.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Internetseite des Deutschen Netzwerk für Betriebliche Gesundheitsförderung DNBGF.
Wir unterstützen Sie gern: Ihre Ansprechpartner bei der BKK Mobil Oil
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern.