Gleitzone
Die Gleitzone
Seit dem 01.04.2003 gelten neue Regeln im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Mit ihnen sollen niedrige Lohnschwellen abgefedert werden.
Eine Beschäftigung in der Gleitzone (Midi-Job) liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro liegt.
Für Arbeitnehmer, die regelmäßig gegen ein monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone beschäftigt sind, besteht Versicherungspflicht zur Sozialversicherung.
Bei den "Midi-Jobs" zahlen Arbeitnehmer geringere Beiträge. Der Arbeitgeberanteil bleibt hingegen unverändert. Für Beschäftigte im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses (z.B. Auszubildende und Praktikanten) gelten diese besonderen Regelungen nicht. Die Beiträge werden hier aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.
Ab einem Entgelt von 800,00 Euro ist der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag genauso hoch wie der des Arbeitgebers. Die Gleitzonenregelung findet nur dann Anwendung, wenn die Summe der Entgelte 800,00 Euro nicht übersteigt.
Werden mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, sind die hieraus erzielten Entgelte zusammenzurechnen.
Der Arbeitnehmer kann für die Rentenversicherung auf die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich verzichten und den vollen Beitragsanteil zahlen.
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